Die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern ist in der TRGS 510 geregelt. Es sind Mengenschwellen zu beachten, d. h., in Abhängigkeit von der gelagerten Menge müssen Schutzmaßnahmen umgesetzt werden. Im Lackierraum darf nur der Bedarf an Gefahrstoffen für eine Arbeitsschicht gelagert werden. Grundsätzlich dürfen Gefahrstoffe nicht in Arbeitsräumen gelagert werden, sondern in separaten Lagerräumen. In Misch- und Bereitstellungsräumen ist ausreichende Lüftung nötig.

 
Praxis-Beispiel

Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten

Für die Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten in ortsbeweglichen Behältern gilt u. a. (s. Abschn. 12 TRGS 510):

Lagerräume müssen bei Lagermengen

  • über 1 t (Kat. 1 und 2) bzw. 10 t (Kat. 3) von angrenzenden Räumen feuerbeständig abgetrennt sein;
  • über 20 t mit einer automatischen Feuerlöschanlage ausgestattet sein.

Die Lagermenge je Raum ist – ohne zusätzliche Maßnahmen – auf 100 t entzündbare Flüssigkeiten beschränkt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge