Das ArbSchG verpflichtet die Arbeitnehmer zu einem sicherheitsgerechten Verhalten auch gegenüber bestimmten Dritten, nämlich denjenigen, die von den Handlungen oder Unterlassungen der Arbeitnehmer bei der Arbeit betroffen sind. "Dritte" im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 ArbSchG können Besucher und Kunden, aber auch Lieferanten und Fremdfirmenangehörige sowie Kollegen und schließlich sogar der Arbeitgeber selbst sein. Die vorsätzliche Missachtung von Sicherheitsvorschriften, die dem Schutz von Leben und Gesundheit von Arbeitskollegen sowie von erheblichen Sachwerten dienen, ist sogar grundsätzlich geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen, wenn der Arbeitnehmer trotz Abmahnung Arbeitsschutz- und Sicherheitsvorschriften nicht einhält (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 14.4.2005, 11 Sa 810/04).

 
Praxis-Beispiel

Gefährdung Dritter

Wenn in einem Betrieb durch einen Arbeitnehmer bestimmte gesundheitsgefährdende Stoffe zum Einsatz kommen, ist es nicht ausreichend, wenn dieser eine ihm zur Verfügung gestellte Persönliche Schutzausrüstung benutzt. Er muss vielmehr darauf achten, dass nicht andere Beschäftigte oder sonstige Personen, die sich in seiner Umgebung aufhalten, durch diese Stoffe gefährdet werden.

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