Für den Arbeitsschutz ist in erster Linie der Arbeitgeber zuständig. Der Arbeits- und Gesundheitsschutz ist nach den Vorgaben des ArbSchG eine Querschnittsaufgabe und Teil der betrieblichen Aufbau- und Ablauforganisation (§ 3 ArbSchG). Innerbetrieblich sind allerdings auch die Beschäftigten selbst verpflichtet. Ihre Pflichten können in 5 Kategorien unterteilt werden (§§ 15 und 16 ArbSchG):

  1. die Pflicht, nach ihren Möglichkeiten und entsprechend der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers selbst für die eigene Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit zu sorgen (vgl. Abschn. 5.2);
  2. die Pflicht, nach ihren Möglichkeiten und entsprechend der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für die Sicherheit und Gesundheit von Dritten zu sorgen, d. h. für alle die Personen, die von den Handlungen oder Unterlassungen der Beschäftigten betroffen sind (vgl. Abschn. 5.3);
  3. die Pflicht, die Arbeitsmittel sowie Schutzvorrichtungen und die ihnen zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu verwenden (vgl. Abschn. 5.4);
  4. die Pflicht, dem Arbeitgeber oder dem zuständigen Vorgesetzten jede festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit und festgestellte Defekte an den Schutzsystemen zu melden (vgl. Abschn. 5.5);
  5. die Pflicht, den Arbeitgeber gemeinsam mit dem Betriebsrat und der Fachkraft für Arbeitssicherheit darin zu unterstützen, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten, seine Pflichten entsprechend den behördlichen Auflagen zu erfüllen und festgestellte Gefahren und Mängel auch der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt oder dem Sicherheitsbeauftragten mitzuteilen (vgl. Abschn. 5.6).

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