Eine "zeitnahe berufliche Tätigkeit" umfasst eine Tätigkeit im betreffenden Prüfgebiet sowie eine angemessene Weiterbildung. Zum Erhalt der Prüfpraxis gehört die regelmäßige Durchführung von oder Beteiligung an mehreren Prüfungen pro Jahr.

Bei längerer Unterbrechung der Prüftätigkeit müssen ggf. durch die Teilnahme an Prüfungen Dritter aktuelle Erfahrungen mit Prüfungen gesammelt und die notwendigen Kenntnisse erneuert werden.

Die zur Prüfung befähigte Person muss über Kenntnisse zum Stand der Technik hinsichtlich des zu prüfenden Arbeitsmittels und der zu betrachtenden Gefährdungen verfügen und diese aufrechterhalten. Sie muss den Ist-Zustand ermitteln, Ist-Zustand und Soll-Zustand vergleichen sowie Abweichungen bewerten können. Dabei muss sie mit der Betriebssicherheitsverordnung und deren technischem Regelwerk sowie mit weiteren staatlichen Arbeitsschutzvorschriften für den betrieblichen Arbeitsschutz (z. B. ArbSchG, GefStoffV) und deren technischen Regelwerken sowie Vorschriften mit Anforderungen an die Beschaffenheit (z. B. ProdSG, einschlägige ProdSV), mit Regelungen der Unfallversicherungsträger (z. B. DGUV-Vorschriften, -Regeln und -Informationen) und anderen Regelungen (z. B. Normen, anerkannte Prüfgrundsätze) soweit vertraut sein, dass sie den sicheren Zustand des Arbeitsmittels beurteilen kann.

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