(1) 1Dieses Gesetz gilt für die in § 2 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG - vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) bezeichneten Gewässer und für das nicht aus Quellen wild abfließende Wasser. 2Das Gesetz gilt ferner für Maßnahmen und Anlagen, die sich auf Gewässer und ihre Nutzung auswirken oder auswirken können.

 

(2) 1Von den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und den Bestimmungen dieses Gesetzes werden ausgenommen:

 

1.

Grundstücke, die zur Fischzucht oder Fischhaltung oder zu sonstigen Zwecken mit Wasser bespannt sind oder bespannt werden und die mit einem oberirdischen Gewässer nur durch künstliche Vorrichtungen in Verbindung stehen,

 

2.

Bewässerungs- und Entwässerungsgräben von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung,

 

3.

Gräben, die nicht der Vorflut oder die der Vorflut der Grundstücke nur eines Eigentümers dienen.

2Die §§ 6, 32, 48, 55 bis 63, 83, 86, 89, 103 WHG und die §§ 4, 5, 7, 9, 10, 22, 23, 37 bis 42, 49 bis 54, 82 bis 84, 111, 150 und 151 dieses Gesetzes gelten auch für die in Satz 1 genannten Anlagen.

[1] (zu § 2 WHG)

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