(1) Die Gewässer zweiter und dritter Ordnung gehören den Eigentümern der Ufergrundstücke.

 

(2) 1Gehören die Ufergrundstücke verschiedenen Eigentümern, so ist vorbehaltlich privatrechtlicher Regelung Eigentumsgrenze:

 

1.

für gegenüberliegende Ufergrundstücke eine durch die Mitte des Gewässers bei Mittelwasserstand zu ziehende Linie,

 

2.

für nebeneinanderliegende Ufergrundstücke eine von dem Endpunkt der Landgrenze rechtwinkelig zu der in Nummer 1 bezeichneten Mittellinie zu ziehende Linie.

2In Bereichen einer Verlandung (§ 7 Abs. 2 dieses Gesetzes) oder eines verlassenen Gewässerbetts (§ 10 dieses Gesetzes) ist die Festlegung der Eigentumsgrenze im Einvernehmen mit den beteiligten Eigentümern auch in Verlängerung der bisherigen Landgrenze zulässig. 3Schneiden sich hierbei Verlängerungen, so verläuft die Eigentumsgrenze vom Schnittpunkt aus in der Winkelhalbierenden der sich schneidenden Verlängerungen.

 

(3) 1Als Mittelwasserstand gilt das Mittel der Wasserstände derjenigen zwanzig Jahre, die jeweils dem letzten Jahr vorangehen, dessen Jahreszahl durch zehn teilbar ist. 2Liegen Pegelbeobachtungen für diesen Zeitraum nicht vor, so kann eine andere Jahresreihe verwendet werden. 3Solange Pegelbeobachtungen überhaupt nicht vorliegen, bestimmt sich der Mittelwasserstand nach der Grenze des Graswuchses.

 

(4) Ist Absatz 2 wegen der besonderen Form des Gewässers nicht anwendbar, so steht das Eigentum an dem Gewässer den Eigentümern der Ufergrundstücke nach dem Verhältnis ihrer Uferstrecken zu.

 

(5) Bildet ein Gewässer kein selbstständiges Grundstück, so ist es Bestandteil der Ufergrundstücke.

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