(1) 1Jedermann darf unter den Voraussetzungen des § 25 WHG natürliche oberirdische Gewässer mit Ausnahme von Talsperren und Rückhaltebecken zum Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen, Schöpfen mit Handgefäßen, Eissport und Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft benutzen. 2Grund-, Quell- und Niederschlagswasser darf jedermann einleiten, soweit diese nicht schädlich verunreinigt sind und wenn dies nicht durch gemeinsame Anlagen erfolgt.

 

(2) Absatz 1 gilt nicht für Gewässer, die in Hofräumen, Gärten und Parkanlagen liegen und im Eigentum der Anlieger stehen.

 

(3) 1Die Oberste Wasserbehörde kann das Befahren mit kleinen Motorfahrzeugen als Gemeingebrauch gestatten, sofern nicht das Wohl der Allgemeinheit dem entgegensteht. 2Sie kann ferner für künstliche oberirdische Gewässer, Talsperren oder Rückhaltebecken bestimmen, ob und in welchem Umfang der durch Absatz 1 eingeräumte Gemeingebrauch an ihnen zulässig ist.

[1] (zu § 25 WHG)

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