(1) Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz wird ermächtigt, auf Antrag oder von Amts wegen durch Rechtsverordnung Wasserschutzgebiete festzusetzen.

 

(2) 1Ist ein Wasserschutzgebiet im Sinne des Absatzes 1 festgesetzt, so erlässt die untere Wasserbehörde im Einzelfall unverzüglich die auf Grund der Wasserschutzgebietsverordnung notwendigen Anordnungen. 2Sieht die Wasserschutzgebietsverordnung Befreiungen von den Schutzbestimmungen vor, so entscheidet hierüber die untere Wasserbehörde nach Anhörung des Begünstigten. 3Über Befreiungen von den Schutzbestimmungen betreffend Manöver und Übungen der Streitkräfte und anderer Organisationen entscheidet die oberste Wasserbehörde.

 

(3) 1Ausgewiesene Wasserschutzgebiete sind, soweit es wasserwirtschaftlich geboten ist, vom Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz zu schauen. 2Ein/e Vertreter/in des begünstigten Wasserversorgungsunternehmens und ein/e Vertreter/in der nach § 63 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung anerkannten Naturschutzvereinigungen wirken bei der Schau mit.

[1] (zu § 51 und § 52 WHG)

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