Zusammenfassung

 
Überblick
  • Sicherheit und Gesundheitsschutz müssen nicht nur am Arbeitsplatz selbst, sondern auch in sonstigen Räumen der Arbeitsstätte, die von Beschäftigten genutzt werden, gewährleistet sein.
  • Dazu gehören auch Sanitärräume, d. h. Toiletten-, Wasch- und Umkleideräume.
  • In Abhängigkeit von der ausgeübten Tätigkeit und dem möglichen Kontakt mit Gefahrstoffen oder Schmutz müssen Wasch- bzw. Umkleideräume zur Verfügung stehen.
  • Arbeitsstättenverordnung und Technische Regeln für Arbeitsstätten legen Anforderungen u. a. zu Lage, Ausstattung, Nutzung, Lüftung und Heizung fest.
  • Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Sanitärräume so einzurichten, dass Hygienemaßnahmen und Infektionsschutz möglich sind und persönliche Kleidung nicht kontaminiert bzw. verschmutzt wird.

1 Details

1.1 Definition

Sanitärräume sind nach Abschn. 3.1 ASR A4.1

Sie gehören zur Arbeitsstätte (§ 2 Abs. 2 ArbStättV).

Für Sanitärräume gilt[1]:

  • keine Lagerung von Gegenständen oder Arbeitsstoffen, v. a. Gefahrstoffen, wenn sie nicht zur "zweckentsprechenden Einrichtung" gehören;
  • lichte Höhe von 2.50 m nicht unterschreiten;
  • Einsicht von außen durch Trennwände, Türen und Fenster darf nicht möglich sein;
  • Anforderungen an die Beleuchtung regelt die ASR A3.4, bei Spiegelbeleuchtung: vertikale Beleuchtungsstärke mind. 500 lx;
  • für Männer und Frauen getrennt einrichten oder eine getrennte Nutzung ermöglichen;
  • Kombination von Toiletten-, Wasch- und Umkleideräumen in Betrieben mit bis zu 5 Beschäftigten möglich, wenn zeitlich nach Geschlecht getrennte Nutzung und wirksame Lüftung;
  • vorhandene Bodeneinläufe: mit Geruchsverschluss, Erneuerung des Sperrwassers sicherstellen, ggf. Auslaufventil erforderlich;
  • keine Schnitt- und Stoßkanten, keine Möglichkeit zur Ansammlung von Krankheitserregern durch Einrichtungsgegenstände oder bauliche Einrichtungen (z. B. keine Holzroste in Waschräumen);
  • Beschäftigte müssen vor Berührung zu heißer Oberflächen an Heizeinrichtungen geschützt sein;
  • ggf. Gitterroste, Fußmatten, Schuhreinigungsanlagen davor bereitstellen (z. B. bei stark schmutzender Tätigkeit);
  • wirksame Lüftung durch freie Lüftung (Mindestquerschnitte s. Tab. 1, 3 bzw. 6 ASR A4.1) oder lüftungstechnische Anlagen (mit Abluftvolumenstrom von 11 m³/h); Be- und Entlüftung ohne Zugluft einrichten;
  • nach Häufigkeit der Nutzung reinigen: bei täglicher Nutzung mind. täglich reinigen (Reinigungsplan), bei Bedarf desinfizieren;
  • deutlich erkennbar kennzeichnen.

Nr. 4.1 Anhang ArbStättV sowie die Arbeitsstättenregel ASR A4.1 stellen an Toiletten, Wasch- bzw. Umkleideräume u. a. folgende Anforderungen bezüglich Lage; Ausstattung und Nutzung:

1.1.1 Toilettenräume

  • in der Nähe von Arbeitsräumen, Kantinen, Pausen- und Bereitschaftsräumen sowie Wasch- und Umkleideräumen, d. h., die Weglänge sollte nicht länger als 50 m sein, 100 m dürfen nicht überschritten werden; im gleichen Gebäude; nicht weiter als eine Etage von ständigen Arbeitsplätzen entfernt;
  • ein Vorraum ist erforderlich bei mehr als einer Toilettenzelle oder einem unmittelbaren Zugang aus einem Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Wasch-, Umkleide- oder Erste-Hilfe-Raum; Urinal im Vorraum ist nicht zulässig;
  • Mindestmaße für Bewegungsflächen vor Toilettenbecken (bisher: Toiletten und Urinale) einhalten[1];
  • Trennwände und Türen von Toilettenzellen raumhoch, sonst mind. 1,90 m hoch;
  • mit ausreichender Anzahl an Toilettenbecken und Handwaschgelegenheiten (abhängig von der Anzahl der Beschäftigten und dem Grad der Gleichzeitigkeit der Nutzung (zu jeder Zeit bzw. nur in den Pausen)[2]); für männliche Beschäftigte mind. ein Drittel als Toiletten, den Rest als Urinale ausführen;
  • möglichst nicht mehr als 10 Toilettenzellen und 10 Urinale pro Toilettenraum;
  • mit verschließbaren Zugängen;
  • Fußböden und Wände müssen leicht zu reinigen sein[3];
  • Toilettenzellen mit Toilettenpapier, Toilettenbürste, Papierhalter und Kleiderhaken;
  • Handwaschgelegenheiten mit Mitteln zum Reinigen und Trocknen der Hände und Abfallbehälter;
  • bei Bedarf Hautpflege- und Hautschutzmittel bereitstellen;
  • mind. ein Hygienebehälter mit Deckel an jeder Toilette in von Frauen genutzten Toiletten bzw. in einer gekennzeichneten Toilettenzelle in von Männern genutzten Toilettenräumen.
 
Wichtig

Ausnahmeregelungen für bestehende Arbeitsstätten

Für bestehende Arbeitsstätten bzw. Sanitärräume gelten Ausnahmeregelungen bis zum wesentlichen Umbau oder wenn erforderliche Aufwendungen unverhältnismäßig sind. Dies gilt u. a. bei folgenden Gegebenheiten:

  • lichte Höhe geringer als 2,50 m,
  • Mindestmaße für Bewegungsflächen vor Toiletten und Urinalen in Toilettenräumen bzw. vor Wasch- und Duschplätzen in Waschräumen nicht eingehalten,
  • Anzahl an Handwaschgelegenheiten in Toilettenräumen bzw. an Wasch- und Duschplätzen in Waschräumen geringer als gefordert,

Es sind dann ggf. geringere Maße zulässig oder Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten müssen durch andere oder ergänzende Maßnahmen gewährleistet werden. So sind z. B. Kompensationen möglich:

  • die geringere Anzahl an Han...

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