• in der Nähe von Arbeitsräumen, Kantinen, Pausen- und Bereitschaftsräumen sowie Wasch- und Umkleideräumen, d. h., die Weglänge sollte nicht länger als 50 m sein, 100 m dürfen nicht überschritten werden; im gleichen Gebäude; nicht weiter als eine Etage von ständigen Arbeitsplätzen entfernt;
  • ein Vorraum ist erforderlich bei mehr als einer Toilettenzelle oder einem unmittelbaren Zugang aus einem Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Wasch-, Umkleide- oder Erste-Hilfe-Raum; Urinal im Vorraum ist nicht zulässig;
  • Mindestmaße für Bewegungsflächen vor Toilettenbecken (bisher: Toiletten und Urinale) einhalten[1];
  • Trennwände und Türen von Toilettenzellen raumhoch, sonst mind. 1,90 m hoch;
  • mit ausreichender Anzahl an Toilettenbecken und Handwaschgelegenheiten (abhängig von der Anzahl der Beschäftigten und dem Grad der Gleichzeitigkeit der Nutzung (zu jeder Zeit bzw. nur in den Pausen)[2]); für männliche Beschäftigte mind. ein Drittel als Toiletten, den Rest als Urinale ausführen;
  • möglichst nicht mehr als 10 Toilettenzellen und 10 Urinale pro Toilettenraum;
  • mit verschließbaren Zugängen;
  • Fußböden und Wände müssen leicht zu reinigen sein[3];
  • Toilettenzellen mit Toilettenpapier, Toilettenbürste, Papierhalter und Kleiderhaken;
  • Handwaschgelegenheiten mit Mitteln zum Reinigen und Trocknen der Hände und Abfallbehälter;
  • bei Bedarf Hautpflege- und Hautschutzmittel bereitstellen;
  • mind. ein Hygienebehälter mit Deckel an jeder Toilette in von Frauen genutzten Toiletten bzw. in einer gekennzeichneten Toilettenzelle in von Männern genutzten Toilettenräumen.
 
Wichtig

Ausnahmeregelungen für bestehende Arbeitsstätten

Für bestehende Arbeitsstätten bzw. Sanitärräume gelten Ausnahmeregelungen bis zum wesentlichen Umbau oder wenn erforderliche Aufwendungen unverhältnismäßig sind. Dies gilt u. a. bei folgenden Gegebenheiten:

  • lichte Höhe geringer als 2,50 m,
  • Mindestmaße für Bewegungsflächen vor Toiletten und Urinalen in Toilettenräumen bzw. vor Wasch- und Duschplätzen in Waschräumen nicht eingehalten,
  • Anzahl an Handwaschgelegenheiten in Toilettenräumen bzw. an Wasch- und Duschplätzen in Waschräumen geringer als gefordert,

Es sind dann ggf. geringere Maße zulässig oder Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten müssen durch andere oder ergänzende Maßnahmen gewährleistet werden. So sind z. B. Kompensationen möglich:

  • die geringere Anzahl an Handwaschgelegenheiten durch verkürzte Reinigungsintervalle (Benutzungsdauer wird verkürzt),
  • die zu geringe Anzahl von Wasch- und Duschplätzen durch veränderte Gleichzeitigkeit der Nutzung (Pausenzeiten für verschiedene Arbeitsbereiche werden angepasst).
[2] s. Tab. 2 in Abschn. 5.2 ASR A4.1.
[3] s. ASR A1.5/1,2.

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