Zusammenfassung

 
Überblick
  • § 14 Gefahrstoffverordnung verpflichtet den Arbeitgeber, den Beschäftigten schriftliche Betriebsanweisungen zugänglich zu machen.
  • Die TRGS 555 "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten" gibt Hilfestellung zur rechtssicheren Umsetzung dieser Arbeitgeberpflicht. Wird die TRGS 555 befolgt, wird rechtlich gesehen vermutet, dass die Bestimmungen der Gefahrstoffverordnung eingehalten werden.
  • Betriebsanweisungen dienen als Grundlage für die jährlichen Sicherheitsunterweisungen der Mitarbeiter zum Umgang mit Gefahrstoffen.
  • Die Betriebsanweisungen müssen sprachlich so gestaltet werden, dass die Arbeitnehmer die Inhalte verstehen und bei ihren betrieblichen Tätigkeiten anwenden können. Für Beschäftige, die die deutsche Sprache nicht ausreichend verstehen, müssen die Betriebsanweisungen auch in einer für sie verständlichen Sprache abgefasst werden.
  • Die Betriebsanweisung muss bei jeder maßgeblichen Änderung aktualisiert werden, z. B. beim Einsatz neuer Stoffe, neuer Verfahren oder wenn sich für die Tätigkeit relevante Vorschriften ändern.
  • Die erforderlichen Informationen für eine Betriebsanweisung können u. a. aus den Sicherheitsdatenblättern der Gefahrstoffe entnommen werden. Werden Angaben aus dem Sicherheitsdatenblatt übernommen, ist Abschn. 5.1 Abs. 1–4 TRGS 400 zu beachten.
  • Betriebsanweisungen müssen arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen sein.
  • Die Nichterstellung einer Betriebsanweisung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit Bußgeld bestraft werden.
 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

1 Details

1.1 Definition und Hintergrund

Betriebsanweisungen sind verbindliche Anordnungen und Verhaltensregeln des Arbeitgebers, die an die Mitarbeiter gerichtet sind. § 14 Gefahrstoffverordnung listet detailliert auf, welche Inhalte eine Betriebsanweisung mindestens aufweisen muss:

  • Informationen über die am Arbeitsplatz vorhandenen oder entstehenden Gefahrstoffe, wie z. B. Bezeichnung der Gefahrstoffe, ihre Kennzeichnung sowie Gefährdungen der Gesundheit und der Sicherheit;
  • Informationen über angemessene Vorsichtsmaßregeln und Maßnahmen, die der Beschäftigte zu seinem eigenen Schutz und zum Schutz der anderen Beschäftigten am Arbeitsplatz durchführen muss. Dazu gehören insbesondere Hygienevorschriften, Informationen über Maßnahmen, die zur Verhütung einer Exposition zu ergreifen sind, Informationen zum Tragen und Benutzen von Schutzausrüstungen und Schutzkleidung;
  • Informationen über Maßnahmen, die bei Betriebsstörungen, Unfällen und Notfällen und zur Unfallverhütung von den Beschäftigten, insbesondere von Rettungsmannschaften, durchgeführt werden müssen.

Die äußere Form der Betriebsanweisungen ist nicht festgelegt. Sie sollte im Betrieb möglichst einheitlich sein und so erstellt werden, dass sie alle relevanten Informationen auf einer DIN-A4-Seite zusammenfasst. TRGS 555 Abschn. 3.2 "Inhalte der Betriebsanweisung" führt Abschnittsüberschriften auf, die eine übersichtliche Darstellung ermöglichen:

  • Arbeitsbereiche, Arbeitsplatz, Tätigkeit
  • Gefahrstoffe (Bezeichnung)
  • Gefahren für Mensch und Umwelt
  • Schutzmaßnahmen, Verhaltensregeln
  • Verhalten im Gefahrenfall
  • Erste Hilfe
  • Sachgerechte Entsorgung

Betriebsanweisungen müssen in verständlicher Form und Sprache erstellt werden. D. h., dass sie ggf. in verschiedene Sprachen übersetzt werden müssen, wenn Mitarbeiter die Hinweise auf Deutsch nicht verstehen.

Anhand der Betriebsanweisungen werden die Unterweisungen durchgeführt. Das Befolgen der so vermittelten Informationen und Regeln führt zu einem sicheren Verhalten der Mitarbeiter.

Betriebsanweisungen müssen so konkret abgefasst sein, dass sie in praktisches Handeln und Verhalten umgesetzt werden können. Das bedeutet, dass Arbeitsmittel sowie technische und persönliche Schutzmaßnahmen genau zu bezeichnen sind, z. B. namentliche Angabe eines Körperschutzmittels oder genaue Lagebeschreibung von Sondermüllbehältern.

Betriebsanweisungen müssen arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen sein.

Unterschiedliche Tätigkeiten mit einem Stoff am gleichen Arbeitsplatz erfordern u. U. unterschiedliche Betriebsanweisungen, z. B. wenn bei Instandhaltungsarbeiten andere Gefahren als im Fertigungsablauf auftreten. Das bedeutet aber auch, dass gleichartige Gefahren und Schutzmaßnahmen, z. B. Reinigung mit Kaltreiniger bei Instandhaltungsarbeiten an einem oder mehreren Arbeitsplätzen, in einer gleichlautenden Betriebsanweisung erfasst werden können.

1.2 Verantwortung des Arbeitgebers

§ 14 Gefahrstoffverordnung verpflichtet den Arbeitgeber, den Beschäftigten schriftliche Betriebsanweisungen zugänglich zu machen und zwar in für die Beschäftigten verständlicher Form und Sprache. Gemäß TRGS 555 Abschn. 5.1 muss die Unterweisung vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mind. einmal jährlich durchgeführt werden, und zwar arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen.

Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die Beschäftigten anhand der Betriebsanweisung über auftretende Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen mündlich unterwiesen werden...

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