1) Wo gibt es Hilfestellungen für die Erstellung von Betriebsanweisungen?

Eine gute Quelle ist die TRGS 555 "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten", die die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung konkretisiert und praktische Tipps gibt. Wie alle Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) gibt sie den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen an Gefahrstoffe wieder. Wird die TRGS 555 befolgt, wird rechtlich gesehen vermutet, dass die Bestimmungen der Gefahrstoffverordnung eingehalten werden.

2) Muss für jeden Gefahrstoff eine eigene Betriebsanweisung erstellt werden?

Werden viele Gefahrstoffe (z. B. im Lackiererhandwerk, im Lager oder in Laboratorien) eingesetzt, kann es zweckmäßig sein, diese bei ähnlicher Gefährdung und vergleichbaren Schutzmaßnahmen zu Gruppen- oder Sammelbetriebsanweisungen zusammenzufassen. Gleiches gilt z. B. auch für standardisierte Arbeitsprozesse.

3) Woher weiß ich, welche Inhalte eine Betriebsanweisung umfassen soll?

Mindestinhalte sind:

  • Beschreibung von Arbeitsbereich, Arbeitsplatz oder Tätigkeit
  • Bezeichnung des Gefahrstoffs
  • Gefahren für Mensch und Umwelt
  • Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
  • Verhalten im Gefahrenfall
  • Erste Hilfe
  • Sachgerechte Entsorgung (TRGS 555)

Die erforderlichen Informationen können aus dem jeweiligen Sicherheitsdatenblatt entnommen werden. Die Tabelle in der Anlage der TRGS 555 zeigt anschaulich, wie Informationen aus dem Sicherheitsdatenblatt zum Erstellen einer Betriebsanweisung genutzt werden können. Bei der Übernahme von Angaben aus dem Sicherheitsdatenblatt ist Abschn. 5.1 Abs. 1–4 TRGS 400 zu beachten. Der Arbeitgeber muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung prüfen, ob die entnommenen Informationen für die Tätigkeit mit dem Gefahrstoff in seinem Betrieb angemessen sind. Falls nicht, müssen die Angaben entsprechend angepasst oder ergänzt werden (Abschn. 3.3 TRGS 555).

4) Was mache ich, wenn kein Sicherheitsdatenblatt vorliegt?

Sicherheitsdatenblätter können beim Lieferanten (ersetzt an entsprechenden Stellen der neuen GefStoffV die Begriffe "Hersteller", "Inverkehrbringer" bzw. "Importeur") angefordert werden. Er muss diese Sicherheitsdatenblätter liefern, und zwar auf Deutsch für den Verwender des Gefahrstoffes in Deutschland.

5) Gibt es Musterbetriebsanweisungen, die verwendet werden können?

Das Angebot an Vorlagen ist groß, Musterbetriebsanweisungen dürfen aber nicht eins zu eins übernommen werden. Sie müssen an die betriebsspezifischen Gegebenheiten angepasst und ergänzt werden (Abschn. 3.1 Abs. 12 TRGS 555).

6) Welche Pflichten ergeben sich aus der CLP/GHS-Verordnung?

Stoffe müssen seit dem 1.12.2012 und Gemische seit 1.6.2015 nach CLP/GHS gekennzeichnet sein. Entsprechende Betriebsanweisungen müssen die neue Kennzeichnung enthalten. Sind im Betrieb jedoch noch Gebinde mit alter Kennzeichnung in Gebrauch, so sollten "alte" Betriebsanweisungen weiterverwendet werden. Sie müssen jedoch aktualisiert werden, sobald Altbestände aufgebraucht sind und Gebinde mit neuer Kennzeichnung eingesetzt werden.

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