Sofern in einem Betrieb Menschen mit Behinderung beschäftigt werden, muss der Arbeitgeber die Arbeitsstätte so einrichten und betreiben, dass den besonderen Belangen dieser Beschäftigten im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheitsschutz Rechnung getragen wird. Dies gilt insbesondere für die barrierefreie Gestaltung von Verkehrswegen (z. B. für Rollstuhlfahrer), wie auch Türen, Notausgängen, Treppen, Fluchtwegen oder Orientierungssystemen.

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