4.3.1 Grundausstattung von Sammelstellen und Zwischenlagern

 

(1) Es sind Verpackungen für jede Abfallgruppe (Sortiergruppe nach Nummer 6.3.2) und ausreichende Reserven vorzuhalten. Für die Verpackungen gelten die Bestimmungen des ADR in Verbindung mit Ausnahme 20 nach Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV).

 

(2) Persönliche Schutzausrüstung ist in geeigneter Ausführung mindestens entsprechend Nummer 6.4 Absatz 3 zur Verfügung zu stellen.

 

(3) Die Grundausstattung von Sammelstellen und Zwischenlagern mit schriftlichen Arbeitsunterlagen besteht aus

 

1.

Betriebsanweisungen,

 

2.

Alarmplänen,

 

3.

Sortiervorschriften und Annahmebedingungen der vorgesehenen Abfallentsorgungsanlagen,

 

4.

Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (Ausnahme 20 nach GGAV, siehe oben),

 

5.

Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) sowie zusätzlich die für den jeweiligen Verkehrsträger anzuwendende Vorschriften wie dem ADR, RID, ADN und

 

6.

bei Zwischenlagern zusätzlich einem Einlagerungsplan für den Lagerbereich. Der Einlagerungsplan kann mit dem Verzeichnis nach § 6 Absatz 10 GefStoffV identisch sein.

 

7.

Explosionsschutzdokument.

 

(4) Auf folgende weitere Arbeitsunterlagen muss das Personal jederzeit zurückgreifen können:

 

1.

Gefahrstoffverordnung mit den einschlägigen Technischen Regeln,

 

2.

Berufsgenossenschaftliche Vorschriften,

 

3.

sonstige Arbeitsschutzregelungen,

 

4.

Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz,

 

5.

Abfallverzeichnis-Verordnung,

 

6.

Landesabfallgesetz,

 

7.

ein Gefahrstoffinformationssystem, z. B. Chemielexikon oder Datenbanken wie GESTIS.

4.3.2 Ausstattung für Sammelstellen

 

(1) In allen Sammelstellen müssen mindestens nachfolgende Hilfsmittel in ausreichender Menge zur Verfügung stehen:

 

1.

eine Ausstattung für orientierende Abfalluntersuchungen, z.B. pH-Papier, Öltestpapier, Teststäbchen,

 

2.

anorganisches, nicht brennbares, möglichst staubarmes Bindemittel für Mineralöl und Chemikalien und Bindemittel für Quecksilber,

 

3.

Verpackungsmaterial, z.B. Außenverpackungen, Gefäße einschließlich Kunststoffbeutel/Kunststoffsäcke,

 

4.

witterungsfestes Material zur Kennzeichnung und Beschriftung von Verpackungen,

 

5.

Verpackungen für zu sichernde Anlieferungsgefäße,

 

6.

Gefahrensymbole nach Gefahrstoffrecht, Gefahrzettel nach ADR,

 

7.

Kunststoffwannen und -fässer zur schnellen Sicherung von Bruchgefäßen,

 

8.

Werkzeug aus funkensicherem Material, z. B. Fassschlüssel, Zange, Hammer sowie Schraubendreher zur Öffnung von Anlieferungsgefäßen,

 

9.

Besen, Schaufel,

 

10.

Material zur Notfallsicherung (z. B. Absperrbänder, Verkehrskegel (Lübecker Hütchen),

 

11.

bei Annahme von Gasflaschen in stationären Sammelstellen zusätzlich Ventilschutzkappen.

 

(2) Es ist durch die in Nummer 5.1 Absatz 1 geforderte Fachkraft oder deren Vertretung sicherzustellen, dass die in diesem Absatz beschriebenen Materialien in ausreichender Menge vorhanden sind und bei Erreichen einer festzulegenden Mindestmenge wieder auf- bzw. nachgefüllt werden müssen.

 

(3) Zusätzlich müssen in Sammelstellen vorhanden sein:

 

1.

Einrichtungen zur Ersten Hilfe und zur Rettung aus Gefahr entsprechend der Berufsgenossenschaftlichen Vorschrift BGV A1 (GUV-V A1) an zentraler, gut erreichbarer Stelle,

 

2.

ein Fernsprechanschluss oder Mobiltelefon in Ex-geschützter Ausführung nach Nummer 4.4.2 bei Verwendung im explosionsgefährdeten Bereich.

 

(4) Im Annahme- und Arbeitsbereich von Sammelstellen müssen folgende Einrichtungen vorhanden sein:

 

1.

ein wannenförmig ausgebildeter Annahmetisch aus korrosionsfestem und elektrisch ableitendem Material mit Potentialausgleich,

 

2.

ein Tischabzug entsprechend Nummer 6.2 Absatz 1 bis 3,

 

3.

eine Raumbe- und -entlüftung entsprechend Nummer 6.2 Absatz 4,

 

4.

eine ausreichende Beleuchtung (Wartungswert [Ēm] der Beleuchtungsstärke von mindestens 300 Lux),

 

5.

eine Waschgelegenheit,

 

6.

eine feststehende Schreibunterlage,

 

7.

eine Augennotdusche,

 

8.

eine Körpernotdusche bzw. für mobile Sammelstellen eine frostsichere und kurzfristig entleerbare Dusche mit 200 l Wasservorrat in Frischwasserqualität.

4.3.3 Ausstattung von Zwischenlagern

 

(1) Im Umschlagbereich von Zwischenlagern muss vorhanden sein:

 

1.

eine Raumbe- und -entlüftung entsprechend Nummer 6.2 Absatz 4,

 

2.

eine ausreichende Beleuchtung (Wartungswert [Ēm] der Beleuchtungsstärke von mindestens 200 Lux),

und sofern nicht in angrenzenden Bereichen vorhanden

 

3.

eine Waschgelegenheit,

 

4.

eine Körpernotdusche,

 

5.

eine Augennotdusche,

 

6.

eine feststehende Schreibunterlage.

 

(2) Im Lagerbereich von Zwischenlagern muss vorhanden sein:

 

1.

Be- und Entlüftung des Raumes entsprechend Nummer 6.2 Absatz 4,

 

2.

eine ausreichende Beleuchtung (Wartungswert [Ēm] der Beleuchtungsstärke von mindestens 200 Lux).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge