Anforderungen Stationäre Sammelstellen Mobile Sammelstellen Zwischenlager
I. Standorte (4.1)
Einrichtung nur dort, wo eine zügige Abfertigung der Anlieferer ohne Verkehrsbehinderungen möglich ist, keine weiteren Vorgaben nach TRGS 520. nur an Standorten, die in Absprache mit den zuständigen Behörden auf zentral gelegenen, befestigten und frei nutzbaren öffentlichen oder gewerblichen Flächen im jeweiligen Sammelgebiet festgelegt sind. keine Vorgaben nach TRGS 520.
Abstand zu benachbarten Gebäuden 5 m.
Nicht in unmittelbarer Nähe von Schulen und Kindergärten und Krankenhäusern.
Halteplätze der Sammelfahrzeuge sind so zu wählen, dass keine Verkehrsbehinderungen auftreten.
Fahrtrichtung des Anlieferverkehrs in Vorwärtsfahrt durch die Sammelstelle, Rückwärtsfahrt ist zu vermeiden, ggf. Einrichtung Parkplatz oder Wendemöglichkeit. nicht relevant für Zwischenlager.
II. Bauliche Ausführung (4.2)
Bauliche Ausstattung für alle Sammelstellen und Zwischenlager nach 4.2 Abs. 1 Bauliche Ausstattung für alle Sammelstellen und Zwischenlager gleich (nach 4.2. Abs. 1)
Ausstattung über 4.2 Abs. 1 hinausgehend für stationäre Sammelstellen und Zwischenlager nach 4.2 Abs. 2 bis 6 4.2. Abs. 2 bis 6

Für mobile Sammelstellen:

4.2 Abs. 2 Fluchtwege; 4.2 Abs. 4 Bodenbeschaffenheit
4.2 Abs. 2 bis 6
Ausstattung über 4.2 hinausgehend für mobile Sammelstellen nach 4.2 Abs. 7 Für stationäre Sammelstellen nicht relevant. Mobile Sammelstellen nach 4.2 Abs. 7. Für Zwischenlager nicht relevant.
III. Betriebliche Ausstattung (4.3)
Grundausstattung von Sammelstellen und Zwischenlager nach 4.3.1 Abs. 1 bis 4 Grundausstattung nach 4.3.1 Abs. 1 bis 4 für alle Sammelstellen und Zwischenlager.
Ausstattung dazu für alle Sammelstellen nach 4.3.2 Ausstattung nach 4.3.2 Abs. 1 bis 3. Ausstattung der Sammelstellen für Zwischenlager nicht relevant.
Zusätzliche Ausstattung für Stationäre Sammelstellen für die Annahme von Gasflaschen nach 4.3.2 Abs. 1, 11. Spiegelstrich Ventilschutzkappen 4.3.2 Abs. 1, 11. Spiegelstrich. Nicht relevant für mobile Sammelstellen und Zwischenlager.
4.3.2 Abs. 3, 8. Spiegelstrich (Körpernotdusche) Körpernotdusche nach 4.3.2 Abs. 3, 8. Spiegelstrich eine kurzfristig entleerbare Dusche mit 200 l Wasservorrat in Frischwasserqualität. Körpernotdusche nach 4.3.3 Abs. 1, 4. Spiegelstrich.
Ausstattung von Zwischenlagern nach 4.3.3 Abs. 1 und 2 Nicht relevant für stationäre und mobile Sammelstellen. Ausstattung nach 4.3.3 Abs. 1 und 2.
IV. Brand- und Explosionsschutz (4.4)
Baulicher und konstruktiver Brand- und Explosionsschutz nach 4.4.1 Abs. 1 bis 9 Baulicher und konstruktiver Brand- und Explosionsschutz nach 4.4.1 Abs. 1 bis 9. Für mobile Sammelstellen nicht relevant. Baulicher und konstruktiver Brand- und Explosionsschutz nach 4.4.1 Abs. 1 bis 9.
Zündgefahren durch Elektrostatische Aufladung nach 4.4.1 Abs. 10 Zur Vermeidung von Zündgefahren durch elektrostatische Aufladungen muss der Boden in Annahme-, Arbeits-, Umschlag- und Lagerbereichen den Anforderungen der TRBS 2153 "Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen" genügen.
Explosionsfähige Atmosphäre, Zoneneinteilung; Explosionsschutzdokument nach 4.4.1 Abs. 11 und 12 Der Annahme- und Arbeitsbereich von Sammelstellen sowie der Umschlag- und Lagerbereich von Zwischenlagern sind der Zone 1 nach § 5 in Verbindung mit Anhang 3 BetrSichV zuzuordnen, d. h. dass in diesen Bereichen damit zu rechnen ist, dass gefährliche explosionsfähige Atmosphäre gelegentlich und nicht nur kurzfristig auftreten kann. Elektroinstallationen müssen dort entsprechend der Festlegungen im Explosionsschutzdokument in Verbindung mit Anhang 4 der BetrSichV (Geräte der Kategorie 1 oder 2) errichtet werden. Im Explosionsschutzdokument kann festgestellt werden, dass in einzelnen Lagerabschnitten Schutzmaßnahmen der Zone 2 ausreichend sind.
Betriebliche Anforderungen zum Brand und Explosionsschutz nach 4.4.2 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 bis 6 Betriebliche Anforderungen zum Brand und Explosionsschutz nach 4.4.2 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 bis 6 relevant für alle 3 Bereiche.
Zusätzliche Feuerlöscher zur Ausstattung nach Gefahrgutrecht nach 4.4.2 Abs. 4 Nicht relevant für stationäre Sammelstellen. Mobile Sammelstellen sind zusätzlich zu den nach Gefahrgutrecht für den Transport vorgeschriebenen Feuerlöschern mit einem 12 kg Pulverlöscher oder zwei 6 kg Pulverlöschern auszurüsten. Nicht relevant für Zwischenlager.
V. Personal 5.1 – 5.4
Grundsatz Anwesenheit 5.1 Abs. 2 Eine Sammelstelle muss während des Betriebes aus Sicherheitsgründen mit mindestens zwei Personen ständig besetzt sein, von denen mindestens eine den Anforderungen an eine Fachkraft nach Nummer 5.2 entsprechen muss. Keine ständige Anwesenheit von zwei Personen nach TRGS 520.
VI. Schutzmaßnahmen 6.1 – 6.5
Annahme von Abfällen über Ladebordwände 6.3.1 Abs. 12 Nicht relevant. Bei der mobilen Sammlung dürfen die gefährlichen Abfälle nicht von ungesicherten Fahrzeugaufbauten aus...

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