Zusammenfassung

 
Überblick

Dieser Beitrag verschafft Ihnen einen Überblick über die mit den unterschiedlichen Schweißverfahren einhergehenden Gefährdungen. Nach einem Überblick über die wichtigsten Schweißverfahren, die in der Praxis angewendet werden, geht der Beitrag auf die jeweiligen Gefährdungen ein, wobei die wichtigsten Gefährdungen hervorgehoben werden. Da die Schadstoffe in Form von Partikeln und Gasen selten eine unmittelbare gesundheitsschädliche Wirkung haben, aber trotzdem in einem schleichenden Prozess schwere Erkrankungen hervorrufen können, geht Abschn. 4 auf Einflussfaktoren, Wirkungen und Leitkomponenten für Schadstoffe der Schweißtechnik ein.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

1 Vorbemerkungen

Die Weiterentwicklung und Verfeinerung der Arbeitsverfahren in der Schweißtechnik und die Verwendung neuer Werkstoffe machen es erforderlich, die Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor Unfällen und Gesundheitsschäden bei der Arbeit ständig zu optimieren und dadurch insgesamt nach einer Verbesserung der Arbeitsplatzsituation zu streben.

Die Betriebssicherheitsverordnung gilt für die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber und für deren Benutzung durch Beschäftigte bei der Arbeit. Der Arbeitgeber hat nach Arbeitsschutzgesetz und Gefahrstoffverordnung eine Gefährdungsermittlung zu erstellen und erforderliche Schutzmaßnahmen zu dokumentieren. Er darf nur Arbeitsmittel bereitstellen, die geeignet sind und deren bestimmungsgemäße Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleisten. Kann dies nicht in vollem Umfang garantiert werden, muss der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen treffen, um eine Gefährdung so gering wie möglich zu halten. Das kann z. B. auch den Ersatz von Geräten oder eines Schweißverfahrens durch andere, weniger gefährdende Techniken einschließen.

Mit dem Inkrafttreten der derzeit gültigen Gefahrstoffverordnung am 1.10.2010 waren für die Betriebe bereits einige Änderungen verbunden; weitere kamen durch Art. 2 der Verordnung vom 3.2.2015 hinzu. Zu den wichtigsten Änderungen, die auch für das Schweißen und verwandte Verfahren von Bedeutung sind, gehören:

  • Die Vorschriften zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung (§ 4 GefStoffV) sollen unter Berücksichtigung der Übergangsfristen bis 1.6.2015 an die CLP-Verordnung angepasst werden.
  • Die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung (§ 6 GefStoffV) muss jetzt das Ergebnis der Substitutionsprüfung sowie die Begründung für einen Verzicht auf Substitution enthalten, sofern Schutzmaßnahmen nach §§ 9 bzw. 10 zu treffen sind.
  • Die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergeben sich nicht mehr aus den bisher bekannten Schutzstufen, sondern anhand der konkreten Gefährdungen. Das bedeutet, dass abhängig von der Höhe der Gefährdung die verschiedenen Grundpflichten (§ 7 GefStoffV) und Schutzmaßnahmenpakete (§§ 8 bis 15 GefStoffV) anzuwenden sind. Die Gefährdungsbeurteilung ist weiter als Kern der Verordnung anzusehen. S. a. TRGS 528 "Schweißtechnische Arbeiten" und die DGUV-I 209-016 "Schadstoffe beim Schweißen und bei verwandten Verfahren".
  • Das Substitutionsgebot gilt jetzt als Grundpflicht auch bei geringer Gefährdung (§ 7 GefStoffV).
  • Beim Tragen belastender Persönlicher Schutzausrüstung (PSA) ist das Minimierungsgebot zu beachten (§ 7 GefStoffV).
  • Tätigkeiten mit giftigen, sehr giftigen, KMR- und atemwegssensibilisierenden Gefahrstoffen dürfen nur noch von fachkundigen oder besonders unterwiesenen Personen ausgeführt werden (§ 8 GefStoffV).
  • Bei Überschreitung der AGW bzw. der BGW oder bei verbleibender Gefährdung bei Gefahrstoffen ohne AGW/BGW, sowie bei hautresorptiven/haut- oder augenschädigenden Gefahrstoffen, wenn mit einer Gefährdung durch Haut- oder Augenkontakt zu rechnen ist (d. h., wenn §§ 7 und 8 nicht ausreichen) sind zusätzliche Schutzmaßnahmen nach § 9 GefStoffV anzuwenden (z. B. Tragen von PSA). Diese Schutzmaßnahmen sind auch erforderlich bei geschlossenen Systemen, wenn eine Substitution technisch nicht möglich ist und eine erhöhte inhalative Gefährdung besteht.
  • Bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen der Kategorien 1 oder 2 sind neben Messungen jetzt auch andere geeignete Ermittlungsmethoden möglich (§ 10 GefStoffV).
  • Im Rahmen der Unterweisung ist jetzt eine arbeitsmedizinisch-toxik...

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