Die Weiterentwicklung und Verfeinerung der Arbeitsverfahren in der Schweißtechnik und die Verwendung neuer Werkstoffe machen es erforderlich, die Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor Unfällen und Gesundheitsschäden bei der Arbeit ständig zu optimieren und dadurch insgesamt nach einer Verbesserung der Arbeitsplatzsituation zu streben.

Die Betriebssicherheitsverordnung gilt für die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber und für deren Benutzung durch Beschäftigte bei der Arbeit. Der Arbeitgeber hat nach Arbeitsschutzgesetz und Gefahrstoffverordnung eine Gefährdungsermittlung zu erstellen und erforderliche Schutzmaßnahmen zu dokumentieren. Er darf nur Arbeitsmittel bereitstellen, die geeignet sind und deren bestimmungsgemäße Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleisten. Kann dies nicht in vollem Umfang garantiert werden, muss der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen treffen, um eine Gefährdung so gering wie möglich zu halten. Das kann z. B. auch den Ersatz von Geräten oder eines Schweißverfahrens durch andere, weniger gefährdende Techniken einschließen.

Mit dem Inkrafttreten der derzeit gültigen Gefahrstoffverordnung am 1.10.2010 waren für die Betriebe bereits einige Änderungen verbunden; weitere kamen durch Art. 2 der Verordnung vom 3.2.2015 hinzu. Zu den wichtigsten Änderungen, die auch für das Schweißen und verwandte Verfahren von Bedeutung sind, gehören:

  • Die Vorschriften zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung (§ 4 GefStoffV) sollen unter Berücksichtigung der Übergangsfristen bis 1.6.2015 an die CLP-Verordnung angepasst werden.
  • Die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung (§ 6 GefStoffV) muss jetzt das Ergebnis der Substitutionsprüfung sowie die Begründung für einen Verzicht auf Substitution enthalten, sofern Schutzmaßnahmen nach §§ 9 bzw. 10 zu treffen sind.
  • Die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergeben sich nicht mehr aus den bisher bekannten Schutzstufen, sondern anhand der konkreten Gefährdungen. Das bedeutet, dass abhängig von der Höhe der Gefährdung die verschiedenen Grundpflichten (§ 7 GefStoffV) und Schutzmaßnahmenpakete (§§ 8 bis 15 GefStoffV) anzuwenden sind. Die Gefährdungsbeurteilung ist weiter als Kern der Verordnung anzusehen. S. a. TRGS 528 "Schweißtechnische Arbeiten" und die DGUV-I 209-016 "Schadstoffe beim Schweißen und bei verwandten Verfahren".
  • Das Substitutionsgebot gilt jetzt als Grundpflicht auch bei geringer Gefährdung (§ 7 GefStoffV).
  • Beim Tragen belastender Persönlicher Schutzausrüstung (PSA) ist das Minimierungsgebot zu beachten (§ 7 GefStoffV).
  • Tätigkeiten mit giftigen, sehr giftigen, KMR- und atemwegssensibilisierenden Gefahrstoffen dürfen nur noch von fachkundigen oder besonders unterwiesenen Personen ausgeführt werden (§ 8 GefStoffV).
  • Bei Überschreitung der AGW bzw. der BGW oder bei verbleibender Gefährdung bei Gefahrstoffen ohne AGW/BGW, sowie bei hautresorptiven/haut- oder augenschädigenden Gefahrstoffen, wenn mit einer Gefährdung durch Haut- oder Augenkontakt zu rechnen ist (d. h., wenn §§ 7 und 8 nicht ausreichen) sind zusätzliche Schutzmaßnahmen nach § 9 GefStoffV anzuwenden (z. B. Tragen von PSA). Diese Schutzmaßnahmen sind auch erforderlich bei geschlossenen Systemen, wenn eine Substitution technisch nicht möglich ist und eine erhöhte inhalative Gefährdung besteht.
  • Bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen der Kategorien 1 oder 2 sind neben Messungen jetzt auch andere geeignete Ermittlungsmethoden möglich (§ 10 GefStoffV).
  • Im Rahmen der Unterweisung ist jetzt eine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung verpflichtend (§ 14 GefStoffV).

Die TRGS 528 "Schweißtechnische Arbeiten" definiert nicht den Begriff der "Leitkomponente".

Stattdessen wird im Zusammenhang mit der Wirksamkeitsüberprüfung von "repräsentativen Messgrößen", wie z. B. Chrom(VI)-Verbindungen, gesprochen.

Trotzdem wird im Folgenden der Begriff "Leitkomponente" nach wie vor verwendet, da die TRGS 402 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition" diesen Begriff wie folgt definiert: "Eine Leitkomponente eines Stoffgemisches in der Luft ist ein Stoff, der stellvertretend für alle Stoffe oder eine Gruppe von Stoffen erfasst und beurteilt. Die Expositionsbeurteilung anhand einer Leitkomponente ist möglich, wenn die Konzentrationsverhältnisse der Komponenten in der Luft untereinander langfristig gleichbleibend sind".

Die in der DGUV-Information 209-016 "Schadstoffe beim Schweißen und bei verwandten Verfahren" genannten Leitkomponenten entsprechen dieser Definition. Ein wichtiger Abschnitt der TRGS 528 behandelt die "Wirksamkeitsüberprüfung" der umgesetzten Schutzmaßnahmen. In diesem Zusammenhang werden hier Expositionsdaten nach dem Stand der Technik für einige Schadstoffe genannt. Diesem Abschnitt wird im Weiteren auch Rechnung getragen.

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