- Einflussnahme auf die Anzeigepflicht von Schädlingsbekämpfungen nach Abschn. 1 TRGS 523,
- Beratung im Hinblick auf die Planung von Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung,
- Durchführung von Analysen zu vorhandenen Gefährdungen und ihre Beurteilung, Beratung hinsichtlich der notwendigen Sachkunde der aktiven Schädlingsbekämpfer,
- Unterstützung bei der Beschaffung der erforderlichen Arbeitsschutzvorschriften,
- Beratung bei der richtigen Auswahl, Handhabung, regelmäßigen Wartung (mit schriftlichem Nachweis) und sicheren Lagerung von Atemschutzgeräten und anderen Schutzausrüstungen gemäß TRGS 523,
- Einflussnahme auf die regelmäßige Prüfung der im Einsatz befindlichen Flüssigkeitsstrahler und ihre Dokumentation,
- Unterstützung beim Anlegen und Führen eines Gefahrstoffverzeichnisses,
- Erstellen von Betriebsanweisungen und entsprechende Unterweisung der Beschäftigten,
- Beratung bei der Auswahl und dem Einsatz von Arbeitsstoffen und Arbeitsmitteln,
- Prüfung der ordnungsgemäßen Lagerung der Arbeits- bzw. Gefahrstoffe,
- Hinweise zum Transport von Schädlingsbekämpfungsmitteln, von Geräten sowie von verschmutzten persönlichen Schutzausrüstungen,
- Beratung zu Maßnahmen der Ersten Hilfe beim Ausüben der Tätigkeit,
- Beratung zum hygienischen Verhalten im Arbeitsbereich.
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