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Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen an Gefahrstoffe hinsichtlich Inverkehrbringen und Umgang wieder. Sie werden vom

Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)

aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst.

Die TRGS werden vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt (BArbBl.) bekanntgegeben.

Dieses Blatt enthält besondere Schutzmaßnahmen bei der Schädlingsbekämpfung mit sehr giftigen, giftigen und gesundheitsschädlichen Stoffen und Zubereitungen.

Hinsichtlich des Anwendungsbereichs der Umgangsvorschriften der GefStoffV sowie allgemein geltender Begriffsbestimmungen wird auf die §§ 2 und 3 der GefStoffV hingewiesen.

Vorschriften der Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (GefStoffV) einschließlich der Nummer 6 des Anhang V der GefStoffV sind eingearbeitet.

1 Anwendungsbereich

1.1 Diese TRGS gilt für Schädlingsbekämpfung mit sehr giftigen giftigen und gesundheitsschädlichen Stoffen und Zubereitungen sowie Zubereitungen, bei denen die genannten Stoffe oder Zubereitungen freigesetzt werden, wenn diese

 

a)

gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen bei einem Dritten oder

 

b)

nicht nur gelegentlich und in geringem Umgang im eigenen Betrieb, in dem Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in Verkehr gebracht werden oder in der eigenen in § 48 a des Bundes-Seuchengesetzes (BSeuchG) genannten Einrichtung

erfolgt.

1.2 Bei der Durchführung sonstiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, die unter den Geltungsbereich der GefStoffV fallen, sind die Schutzmaßnahmen dieser TRGS sinngemäß anzuwenden mit Ausnahme der Nummern 3 und 4 sowie der Anhänge. Insbesondere ist zu prüfen, ob entsprechend Nummer 5 Schädlingsbekämpfungsmittel oder Verfahren mit einem geringen gesundheitlichen Risiko eingesetzt werden können.

1.3 Die Schädlingsbekämpfung ist bereits durch folgende andere Rechtsvorschriften geregelt

1.4 Diese TRGS gilt nicht

  • für die vorbeugende Schädlingsbekämpfung
  • für Begasungen, dafür gelten die TRGS 512 und 513
  • für die Raumdesinfektion mit Formaldehyd, dafür gilt die TRGS 522
  • für Desinfektionen.

1.5 Auf folgende mitgeltenden Reglungen wird hingewiesen:

  • Arbeitsschutzgesetz
  • §§ 36 und 45 der Unfallverhütungsvorschrift (UVV) "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1/GUV.01)
  • UVV "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (VBG 100/GUV.06)
  • UVV "Erste Hilfe" (VBG 109/GUV.03)
  • - ZH 1/701 - "Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten",
  • - ZH 1/606 "Verzeichnis zertifizierter Atemschutzgeräte"
  • TRGS 555 "Betriebsanweisungen"
  • TRGS 222 - Verzeichnis der Gefahrstoffe - Gefahrstoffverzeichnis -
  • UVV "Flüssigkeitsstrahler" (VBG 87/GUV 3.9)
  • TRB 280 - Betreiben von Druckgasbehältern
  • TRGS 507 "Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern"
  • Mutterschutzrichtlinienverordnung - MuSchRiV vom 15. 4. 97 (BGBl. S. 782)
  • Zweites Gesetz zur Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 24. 02. 97 ( BGBl. I. S. 311)

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Schädlingsbekämpfungsmittel sind Stoffe und Zubereitungen, die dazu bestimmt sind, Schädlinge und Schadorganismen oder lästige Organismen unschädlich zu machen oder zu vernichten.

2.2 Die in Anhang II Nummer 2 der GefStoffV aufgeführten Wirkstoffe von Schädlingsbekämpfungsmitteln können bei der Prüfung, ob es sich bei dem zur Anwendung kommenden Produkt um ein Schädlingsbekämpfungsmittel handelt, orientierend herangezogen werden.

2.3 Schädlingsbekämpfungsmittel nach Nummer 2.1 werden zur Schädlingsbekämpfung überwiegend eingesetzt in folgenden Bereichen:

  • Gesundheits- und Vorratsschutz sowie besonderer Materialschutz,
  • Pflanzenschutz,
  • Holz- und Bautenschutz,
  • Begasungen in den vorgenannten Bereichen.

3 Anzeigepflicht

3.1 Wer Schädlingsbekämpfungen nach Nummer 1 durchführen oder nach mehr als einjähriger Unterbrechung wieder aufnehmen will, hat dieses mindestens sechs Wochen vor Aufnahme der ersten Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen.

3.2 Die Anzeige muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

  1. den Nachweis, dass die personelle, räumliche und sicherheitstechnische Ausstattung des Unternehmers für diese Arbeiten ausreichend geignet ist,
  2. die Zahl der Arbeitnehmer, die mit den Schädlingsbekämpfungsmitteln umgehen,
    1. Bezeichnungen,
    2. Eigenschaften,
    3. Wirkungsmechanismen und
    4. Anwendungsverfahren der zur Schädlingsbekämpfung vorgesehenen Schädlingsbekämpfungsmittel
    5. Verfahren zur Minimierung von Schädlingsbekämpfungsmittelrückständen,
  3. die Bereiche der vorgesehenen Schädlingsbekämpfung sowie Zielorganismen, gegen die die Schädlingsbekämpfung durchgeführt werden soll,
  4. Ergebnisse der Prüfungen nach § 16 Abs. 2 GefahrstoffV.

3.3Änderungen von Nummer 3.2, Nr. 1 bis 5, sind mitzuteilen.

4 Personelle Ausstattung

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4.1 Eine ausreichende personelle Ausstattung liegt vor, wenn geeignete sachkundige Personen (Sachkundige) beschäftigt werden. Geeignet ist, wer

  1. mindestens 18 Jahre als ist,
  2. die für d...

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