Die Nummern 1 bis 5 der allgemeinen Grundsätze nach § 4 Arbeitsschutzgesetz hat der Bauherr oder sein beauftragter Dritter zu berücksichtigen. Dies gilt grundsätzlich nicht für die Nummern 6 bis 8, da der Bauherr im Regelfall keine Möglichkeit der Einflussnahme auf diese Grundsätze hat.

Insbesondere sind die Grundsätze bei der Bemessung der Ausführungszeiten für das Bauvorhaben sowie bei der Einteilung der Arbeiten zu berücksichtigen.

Dies erreicht der Bauherr durch räumliche, zeitliche und technische Vorgaben, die eine sichere und gesundheitsgerechte Durchführung des Bauvorhabens fördern. Diese Vorgaben haben Einfluss auf Angebot und Auswahl der Bauverfahren und Baumaterialien sowie auf den Bauablauf.

Die allgemeinen Grundsätze können durch den Bauherrn insbesondere durch folgende Maßnahmen berücksichtigt werden:

zu Nr. 1

"Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung gering gehalten wird"

  • Räumliche und technische Vorgaben zur Gestaltung der Bauaufgabe in den Leistungsverzeichnissen. Grundsätzliches für eine sachgerechte Leistungsbeschreibung ist in VOB Teil C, ATV DIN 18299 enthalten. Das Standardleistungsbuch für das Bauwesen (StLB) und der Standardleistungskatalog oder vergleichbare Regelwerke enthalten Ausschreibungstexte für Sicherheitseinrichtungen. Darüber hinaus halten andere Stellen, z. B. die Berufsgenossenschaften der Bauwirtschaft, für Bauherren und Planer nach Leistungsbereichen gegliederte Mustertexte bereit.
  • Räumliche und zeitliche Zuordnung der Arbeitsabläufe. Vorgabe ausreichend bemessener Ausführungsfristen (Jahreszeiten, Arbeitsbedingungen und etwaige besondere Schwierigkeiten sind zu berücksichtigen) und Bauablaufplanung.
  • Vorgaben für eine geeignete Baustellenorganisation, z. B. durch eine Baustellenordnung.
  • Übertragung von Aufgaben an die Planungsbeteiligten und Festlegung von Verantwortung und Zuständigkeit.
  • Auswahl und Beauftragung geeigneter (fachkundiger, leistungsfähiger und zuverlässiger) Unternehmen für Planung und Ausführung.
  • Vorgeben, dass die Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte die Hinweise des Bauherrn und des Koordinators verstehen können, z. B. durch Vorbemerkungen in der Ausschreibung.

zu Nr. 2

"Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen"

  • Hinwirken auf Auswahl schadstoff‐ und emissionsarmer Materialien und Arbeitsverfahren.
  • Hinwirken auf Einsatz gefährdungsarmer Geräte und Maschinen.

zu Nr. 3

"bei den Maßnahmen sind der Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen"

  • Hinwirken auf die Berücksichtigung dieser Aspekte bei der Auswahl von Baumaterialien, Arbeitsverfahren, Baumaschinen, Geräten und Einrichtungen.

    Der Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene wird insbesondere beschrieben in

    • staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften, z. B. Arbeitsstättenverordnung, Betriebssicherheitsverordnung, Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten,
    • Richtlinien und Regeln, z. B. Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB), Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) mit entsprechenden Informationsmöglichkeiten im Gefahrstoffinformationssystem der Bauwirtschaft (GISBAU), Technische Regeln für biologische Arbeitsstoffe (TRBA), Arbeitsstättenrichtlinien (ASR).

    Für die Baubranche relevante arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse sind z. B. Leitfäden über das Handhaben von Mauersteinen, die Nutzung von Versetzgeräten für großformatige Steine, Aufstiegshilfen für Kranführer.

zu Nr. 4

"Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen"

  • Beschreibung der Rahmenbedingungen des Bauvorhabens unter Berücksichtigung der Wechselwirkungen (z. B. Platzverhältnisse, Umwelteinflüsse, Betriebsstätten, vorhandene Infrastruktur, Ressourcen und Medien) damit Maßnahmen ganzheitlich geplant werden können.

zu Nr. 5

"individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen"

  • Hinwirken auf die Realisierung baulicher, technischer und organisatorischer Maßnahmen, die nach Möglichkeit für mehrere Gewerke eine kollektive Schutzwirkung entfalten.

zu Nr. 6 – 8

Dabei sind die allgemeinen Grundsätze nach § 4 ArbSchG in dem Umfang zu berücksichtigen, wie es nach den jeweiligen Planungsschritten möglich ist.

Diese Grundsätze sind z. B. bei der Erstellung der Baubeschreibung und der Ausschreibung der Bauleistungen zugrunde zu legen, damit die Auftragnehmer (Arbeitgeber) bereits bei der Angebotsbearbeitung sowie bei Sondervorschlägen, die für die Ausführung der Arbeiten im Hinblick auf die Beachtung von Arbeitsschutzvorschriften erforderlichen Informationen erhalten und die vorgesehenen Einrichtungen und Maßnahmen berücksichtigen können.

Dabei handelt es sich insbesondere um Informationen, die die Bieter nicht ohne weiteres selbst ermitteln k...

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