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Pausenräume, Bereitschaftsräume, Liegeräume / 2.1 Pausenräume

Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
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Die ASR A4.2 regelt detailliert die folgenden Punkte:

  • Pausenräume und -bereiche müssen frei von arbeitsbedingten Störungen (z. B. Produktionsabläufe, Publikumsverkehr, Telefonate) und so weit wie möglich von Beeinträchtigungen wie Vibrationen, Stäuben und Gerüchen sein. Der Schalldruckpegel "aus den Betriebseinrichtungen und dem von außen einwirkenden Umgebungslärm" darf in Pausenräumen nicht über 55 db(A) liegen. In Pausenbereichen sollte dieser Wert ebenfalls eingehalten werden.
  • Für jeden (gleichzeitigen) Nutzer ist eine Fläche von 1 m2 vorgesehen (inkl. Tisch und Sitzgelegenheit, zzgl. Verkehrs- und Bewegungsflächen und sonstiger Einrichtung). Pausenräume dürfen insgesamt nicht kleiner als 6 m2 sein.
  • Pro Person müssen eine Sitzgelegenheit mit Rückenlehne und ein Platz am Tisch vorhanden sein.
  • Es muss ein Abfalleimer mit Deckel vorhanden sein.
  • Einrichtungen zum Kühlen und Wärmen von Speisen und Getränken müssen vorhanden sein, wenn es keine Kantine für die Beschäftigten gibt oder wenn ein Mitarbeiter aus gesundheitlichen Gründen darauf angewiesen ist, sich selbst mit Mahlzeiten zu versorgen.
  • Kleiderablagen und Trinkwasser müssen "bei Bedarf" vorhanden sein, eine Waschgelegenheit "kann zweckmäßig sein".
  • Wenn die Tür eines Pausenraumes unmittelbar ins Freie führt, muss durch einen geeigneten Windfang Zugluft im Pausenraum vermieden werden.
  • Pausenbereiche müssen optisch abgetrennt vom Arbeitsbereich sein, z. B. durch Möbel oder Pflanzen.
 
Praxis-Tipp

Küchenausstattung sinnvoll

Wo in irgendeiner Form mit Lebensmitteln umgegangen wird, ist ein Wasseranschluss mit einer Spüle praktisch unverzichtbar, auch wenn das in der ASR A4.2 so nicht deutlich wird. Tische und andere Flächen müssen gereinigt werden, es gibt Geschirr zu spülen und nicht zuletzt sollte man sich vor und beim ...

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