Richtlinie 2001/95/EG – Allgemeine Produktsicherheit (bis 13.12.2024)
Fassung 28.06.2023
Fundstelle ABl. L 166 vom 30.06.2023 S. 162
Änderung Beschluss (EU) 2023/1338
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz

Der Beschluss formuliert Sicherheitsanforderungen für folgende Produkte:

  • Produkte für Kinder, die dafür bestimmt sind, von Kindern am Körper getragen zu werden,
  • Produkte für Kinder, die dafür bestimmt sind, das Sitzen, Schlafen, Baden, Pflegen, Entspannen, Befördern oder frühkindliche Lernen zu ermöglichen und zu schützen,
  • Produkte für Kinder, die dafür bestimmt sind, das Füttern, Trinken oder Saugen zu erleichtern,
  • Produkte für Kinder, die eine oder mehrere der unter den Buchstaben a, b und c gelisteten Funktionen sowie eine oder mehrere weitere Funktionen bieten,
  • mit Produkten für Kinder verwandte Produkte, darunter: Produkte und Zubehörartikel, die speziell dazu bestimmt sind, mit den vorstehenden Produkten für Kinder oder in Kombination mit diesen Produkten verwendet zu werden; Produkte, die zwar dazu bestimmt sind, von Erwachsenen verwendet, montiert oder befestigt zu werden, die aber für ein Kind zugänglich sind oder eine Schutzfunktion für Kinder bieten.

 

 
Richtlinie 2009/125/EG – Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (Ökodesign-Richtlinie)
Fassung 17.04.2023
Fundstelle ABl. L 103 vom 18.04.2023 S. 29
Änderung Verordnung (EU) 2023/826
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz

Es werden Ökodesign-Anforderungen an den Energieverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Aus-Zustand, im Bereitschaftszustand und im vernetzten Bereitschaftsbetrieb im Hinblick auf deren Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme festgelegt.

Die Leistungsaufnahme im Aus-Zustand darf 0,50 W nicht übersteigen (ab 2027 0,30 W). Im Bereitschaftszustand darf 0,50 W nicht überschritten werden, wenn es nur eine Reaktivierungsfunktion ist. In Verbindung mit einer Informations- oder Statusanzeige darf 0,80 nicht überschritten werden (Ausnahme: Haushaltswäschetrockner – 1,0 W). Im vernetzten Bereitschaftsbetrieb dürfen vernetzte Geräte mit hoher Netzwerk-Verfügbarkeit/Geräte mit solchen Funktionen 8,0 W nicht überschreiten (ab 2027 7,0 W). Andere vernetzte Geräte dürfen 2,0 W nicht überschreiten. Diese Grenzwerte gelten nicht für Großformatdruckgeräte sowie Desktop-Thin-Clients, Workstations, mobile Workstations und Small-Scale-Server.

Funktionsanforderungen an die verschiedenen Gerätezustände werden geregelt, ebenso Informationsanforderungen, d. h. das, was in den Handbüchern anzugeben ist.

Es werden auch Umgehung und Software-Aktualisierungen geregelt. Der Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigte darf keine Geräte in Verkehr bringen, die so gestaltet sind, dass sie erkennen können, dass sie geprüft werden, z. B. durch Erkennung der Prüfbedingungen oder des Prüfzyklus, und dass sie während der Prüfung automatisch durch eine gezielte Änderung ihrer Leistungsmerkmale reagieren, um einen günstigeren Wert in Bezug auf einen der Parameter in der technischen Dokumentation oder einer sonstigen beigefügten Dokumentation zu erzielen. Nach einer Software- oder Firmware-Aktualisierung dürfen sich der Energieverbrauch des Geräts und alle anderen angegebenen Parameter, die nach der ursprünglich für die Konformitätserklärung verwendeten Prüfnorm gemessen werden, nicht verschlechtern, außer wenn der Nutzer vor der Aktualisierung seine ausdrückliche Zustimmung gibt. Das Ablehnen der Aktualisierung darf zu keiner Leistungsänderung führen. Eine Software-Aktualisierung darf nicht bewirken, dass sich die Leistungsmerkmale des Geräts derart verändern, dass die für die Konformitätserklärung geltenden Ökodesign-Anforderungen nicht mehr eingehalten werden.

Die Anforderungen gelten ab dem 09.05.2023.

 

 
Richtlinie 2011/65/EU – Stoffverbote für Elektro- u. Elektronikgeräte (RoHS)
Fassung 16.05.2023
Fundstelle ABl. L 185 vom 24.07.2023 S. 26
Änderung Anhang IV durch Änderungsrichtlinie (EU) 2023/1526
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz

In Anhang IV wird ein Eintrag zu Blei als thermischer Stabilisator in Polyvinylchlorid (PVC), das als Grundwerkstoff für amperometrische, potentiometrische und konduktometrische elektrochemische Sensoren dient, die in medizinischen In-vitro-Diagnostika für die Analyse von Kreatinin und Blut-Harnstoff-Stickstoff in Vollblut verwendet werden, eingefügt.

Anhang IV enthält von der Beschränkung ausgenommene Verwendungen in Bezug auf medizinische Geräte und Überwachungs- und Kontrollinstrumente. Die Ausnahme für Kategorie 8 und läuft am 31.12.2023 ab.
Fassung 04.05.2023
Fundstelle ABl. L 176 vom 11.07.2023 S. 14
Änderung Anhang IV durch Änderungsrichtlinie (EU) 2023/1437
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz

In Anhang IV wird ein Eintrag zu Quecksilber in Schmelzdruckwandlern für Kapillarrheometer bei Temperaturen von über 300 °C und einem Druck von über 1.000 bar eingefügt.

Anhang IV enthält von der Beschränkung ausgenommene Verwendungen in Bezug auf medizinische Geräte und Überwachungs- und...

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