• Betriebsanweisung erstellen und regelmäßig Unterweisungen durchführen,
  • Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche sowie für werdende und stillende Mütter (JArbSchG, MuSchG),
  • Allergiker, Asthmatiker bzw. Personen, die zu Erkrankungen der Atemwege neigen, sowie durch Isocyanate sensibilisierte Personen dürfen nicht mit Isocyanaten arbeiten,
  • das Betreten der Betriebsbereiche ist nur den Beschäftigten gestattet, entsprechende Hinweisschilder anbringen,
  • arbeitsmedizinische Vorsorge muss angeboten werden. Spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge ist bei Beschäftigten erforderlich, bei denen ein Bewertungsindex für die Isocyanat-Gesamtkonzentration über 1 ermittelt wurde oder ein regelmäßiger Hautkontakt nicht vermieden werden kann (Abschn. 8 Abs. 2 TRGS 430).

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