(1) Der Arbeitgeber hat die arbeitsmedizinische Betreuung aller Arbeitnehmer, die Tätigkeiten mit Isocyanaten durchführen, sicherzustellen. Dazu gehört die Beratung und Aufklärung der Beschäftigten und des Unternehmers über die mit der Tätigkeit verbundenen Gesundheitsgefährdungen, die regelmäßige Begehungen der Arbeitsplätze einschließlich der Beurteilung der gefahrstoff- und tätigkeitsbedingten Gesundheitsgefährdungen und, soweit im Einzelfall erforderlich, die Durchführung spezieller arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen nach Absatz 2.

 

(2) Für die Beschäftigten, bei denen der Bewertungsindex für die Isocyanat-Gesamtkonzentration über 1 ermittelt wurde oder ein regelmäßiger Hautkontakt nicht vermieden werden kann, muss der Arbeitgeber eine spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung veranlassen[1]. Nähere Hinweise über den Untersuchungsumfang und die Beurteilung der Befunde finden sich in den Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen G 27 "Isocyanate" und G 24 "Hauterkrankungen mit Ausnahme von Hautkrebs".

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