• Begehung von Unternehmen und Teilnahme an Arbeitsschutzausschusssitzungen,
  • Mitwirkung bei der Analyse und Beurteilung von Gefährdungs- und Belastungsanalysen,
  • Beratung zur Einleitung von Schutzmaßnahmen gegen Hautkontakt mit gesundheitsschädlichen Arbeitsstoffen (z. B. Epoxidharze, Isocyanate als Versiegelungsmasse, Wasser bei Feuchtarbeit von mehr als 2 Stunden, Säuren und Laugen,
  • Beratung bei Auswahl und Einsatz von Körperschutzmitteln (Kopfschutz, Gehörschutz, Handschutz, Fußschutz, Augen- und Gesichtsschutz, Atemschutz) und Hautschutzmitteln,
  • Erstellung eines Hautschutzplanes und Bereitstellung von Hautschutz- und Hautpflegemitteln,
  • Beratung zum Trinkverhalten an wärmebelasteten Arbeitsplätzen,
  • Beratung bei der Organisation und bei zu ergreifenden Maßnahmen der Ersten Hilfe,
  • Beratung zum hygienischen Verhalten im Arbeitsbereich und zur Einleitung von Hygienemaßnahmen (Vermeiden von Essen; Trinken und Rauchen am Arbeitsplatz, Bereitstellung einer Waschgelegenheit am Arbeitsplatz),
  • Beratung zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen,
  • Mitwirkung bei der Risikobewertung sowie bei Planung und Durchführung organisatorischer und personenbezogener Maßnahmen zur Verhinderung von Infektionen (z. B. im Fall des Coronavirus SARS-CoV-2 bzw. der Coronavirus-Krankheit-2019/COVID-19),[1]
  • Durchführung der Arbeitsmedizinischen Vorsorge auf Grundlage der Gefährdungs- und Belastungsanalyse. Für die genannten Tätigkeiten von Glasmachern kommen auf Verlangen des Arbeitgebers folgende Eignungsuntersuchungen sowie nach ArbMedVV gemäß Abstimmung mit dem Arbeitgeber in Abhängigkeit von der Belastung folgende Untersuchungskategorien als Pflicht- bzw. Angebotsvorsorge infrage:[2]
 
Wichtig

Pflicht- und Angebotsvorsorge sowie Eignungsuntersuchungen bei Tätigkeiten von Glasmachern

  • G 1.1 "Mineralischer Staub, Teil 1: Quarzhaltiger Staub": Gefahr von Silikose beim Scheibenschleifen mit quarzhaltigen Schleifmitteln bzw. beim Strahlen mit Quarzsand;
  • G 2 "Blei oder seine Verbindungen (mit Ausnahme der Bleialkyle)": Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes (Kopfschmerzen, Hypertonie, Anämie, Muskelschwäche, Fruchtschädigung bei Schwangeren u. a.) bei Bearbeitung von Bleikristall, Kristallglas und bleihaltiger Spezialgläser;
  • G 9 "Quecksilber oder seine Verbindungen": Akute bzw. chronische Vergiftung durch Einatmen von Quecksilber-Dampf-Konzentrationen bei Herstellung von Thermometern;
  • G 15 "Chrom-VI-Verbindungen": Toxische Wirkungen auf Augen, Haut und Atmungsorgane und allergische Hautreaktionen durch Einwirkung von Kaliumdichromat-Stäuben beim Herstellen von Glasgemengen,
  • G 20 "Lärm": Gefahr der Gehörschädigung beim Schleifen, Sägen, Bohren von Glas, aber auch beim Gravieren und Sandstrahlen sowie bei der Glasfaserherstellung;
  • G 23 "Obstruktive Atemwegserkrankungen": Beeinträchtigung der Atemwege durch Einatmen von chemisch-irritativ oder toxisch wirkenden Aerosolen zur Formenschmierung bzw. bei Farbzusätzen;
  • G 24 "Hauterkrankungen": Höheres Hauterkrankungsrisiko beim Umgang mit irritativ und sensibilisierend wirkenden Formenschmiermitteln in der Behälterglasproduktion;
  • G 25 „Fahr-, Steuer-, Überwachungstätigkeiten“: Beeinträchtigung des Seh- und Hörvermögens beim Führen von Fahrzeugen zum Transport von Glas zum Kunden bzw. zur Baustelle (Eignungsuntersuchung)";
  • G 26 "Atemschutzgeräte": Gesundheitliche Beeinträchtigungen beim Tragen von Atemschutzgeräten, z. B. bei Reinigungsarbeiten in der Heißendvergütungsanlage[3] zur Oberflächenvergütung von Glasflaschen;
  • G 34 "Fluor oder seine anorganischen Verbindungen": Gesundheitliche Beeinträchtigungen beim Ätzen von Glas;
  • G 37 "Bildschirmarbeitsplätze": Sehschärfe und Farbsehtüchtigkeit der Beschäftigten an Leitständen für Glasschmelzwannen sowie an Floatlinien;
  • G 41 "Arbeiten mit Absturzgefahr": Gefahr des Absturzes besteht bei Tätigkeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen, z. B. Zwischenbühnen (Eignungsuntersuchung);
  • G 46 "Belastungen des Muskel-Skelett-Systems einschließlich Vibrationen": Gefahr der Beeinträchtigung des Muskel-Skelett-Systems durch manuelles Auflegen, Abnehmen und Tragen von Glasscheiben sowie durch statische Haltearbeit schwerer Teile und Anpressen gegen die Schleifscheibe;
  • DGUV "Leitfaden für Betriebsärzte zu psychischen Belastungen und den Folgen in der Arbeitswelt": Zeitdruck in Verbindung mit Mehrmaschinenbedienung.
  • arbeitsmedizinische Beratung der Beschäftigten nach § 8 OStrV bei Überschreitung der Grenzwerte für künstliche optische Strahlung[4] gemäß § 6 OStrV sind mit Pflicht- bzw. Angebotsvorsorge zu begleiten (z. B. bei Glasbearbeitung mit Gasbrennern).

Darüber hinaus kann sich bei allen Tätigkeiten über den Anhang zu ArbMedVV hinaus Wunschvorsorge ergeben.

Die ausgewiesenen Eignungsuntersuchungen (kursiv) werden über die "Fürsorgepflicht" des Auftraggebers in Arbeitsverträgen bzw. Betriebsvereinbarungen gesondert geregelt.

[1] VBG: Information für Unternehmen zu Coronavirus SARS-CoV-2, 2020.
[2] DGUV Grundsätze für Arbeitsmedizinische Untersuchungen, 6. Aufl., Gentner ...

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