• Begehung von Unternehmen und Teilnahme an Arbeitsschutzausschusssitzungen;
  • Mitwirkung bei der Analyse und Beurteilung von Gefährdungen und Belastungen;
  • Beratung bei Auswahl und Einsatz von Arbeitsstoffen;
  • Beratung bei Auswahl und Einsatz von PSA (v. a. Schutzhandschuhe);
  • Beratung zur Planung und Implementierung eines unternehmensweiten Hautschutz-Konzeptes;
  • Empfehlungen zu Auswahl und Einführung geeigneter Hautschutz- und Pflegeprodukte;
  • Erarbeitung eines Hygiene- und Hautschutzplanes;
  • Beratung zum sinnvollen Wechsel von Feucht- und Trockenarbeit;
  • Beratung bei der Organisation der Ersten Hilfe;
  • Beratung zum hygienischen Verhalten am Arbeitsplatz;
  • Beratung zur optimalen Arbeitsplatzbeleuchtung;
  • Beratung zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen;
  • Hinweise zu einer möglichst optimalen psychischen Belastung und Beanspruchung durch Übereinstimmung von Qualifikation und Arbeitsinhalt, flexible Arbeitszeiten mit Berücksichtigung beruflicher und familiärer Interessen;
  • individuelle arbeitsmedizinische Beratung und Vorsorge der Arbeitnehmer;
  • Durchführung von Eignungsuntersuchungen;
  • Durchführung der Arbeitsmedizinischen Vorsorge auf Grundlage der Gefährdungs- und Belastungsanalyse. Für die genannten Tätigkeiten in der Gebäudereinigung kommen auf Verlangen des Arbeitgebers folgende Eignungsuntersuchungen sowie nach ArbMedVV gemäß Abstimmung mit dem Arbeitgeber in Abhängigkeit von der Belastung folgende Untersuchungskategorien als Pflicht- bzw. Angebotsvorsorge infrage:[2]
 
Wichtig

Pflicht- und Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten in der Gebäudereinigung

  • G 1.1 "Quarzhaltiger Staub": Beeinträchtigung der Atmungsorgane bei Reinigungsarbeiten in Verbindung mit quarzhaltigen Staub (z. B. Zementwerk);
  • G 1.2 "Asbestfaserhaltiger Staub": Beeinträchtigung der Atmungsorgane bei Reinigungsarbeiten in Verbindung mit asbestfaserhaltigen Staub (z. B. Müllverbrennungsanlage) und der Gefahr einer Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose) oder einer durch Asbeststaub verursachten Erkrankung;
  • G 1.4 "Staubbelastung": Beeinträchtigung der Atmungsorgane bei Strahlarbeiten;
  • G 2 "Blei oder seine Verbindungen (mit Ausnahme der Bleialkyle)": Für den Fall, dass von der bestrahlten Oberfläche Blei freigesetzt wird;
  • G 20 "Lärm": Gefahr der Gehörschädigung bei Reinigungsarbeiten mittels Strahlverfahren;
  • G 23 "Obstruktive Atemwegserkrankungen": Beeinträchtigung der Atemwege bei Desinfektion mit ammoniakhaltigen Produkten;
  • G 24 "Hauterkrankungen": Gefahr von Hauterkrankungen beim Reinigen und Desinfizieren mit Säuren, Laugen und Lösungsmitteln;
  • G 26 "Atemschutzgeräte": Gefahr des Auftretens gesundheitlicher Probleme beim Tragen von Atemschutzgeräten bei Reinigung mittels Strahlung unter Einsatz von Druckluftgeräten;
  • G 29 "Benzolhomologe": Gefahr von Hauterkrankungen bei Reinigungsarbeiten mit Lösungsmitteln und ihren Komponenten Toluol und Xylol;
  • G 30 "Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 30 Hitze": Reinigungsarbeiten unter Einfluss von Hitze;
  • G 37 "Bildschirmarbeit": Rückenbeschwerden durch einseitige Arbeitshaltung "Sitzen" und ungenügende Sehbedingungen bei stationären Büroarbeitsplätzen;
  • G 42 "Tätigkeiten mit Infektionsgefahr": Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen in Krankenhäusern;
  • G 46 "Belastungen des Muskel-Skelett-Systems einschließlich Vibrationen": Starke Belastung der Handgelenke bei manuellen Reinigungsarbeiten;
  • DGUV "Leitfaden für Betriebsärzte zu psychischen Belastungen und den Folgen in der Arbeitswelt": Gefahr von Fehlbeanspruchung durch hohe Arbeitsintensität verbunden mit einem unzureichenden Pausenregime.

Darüber hinaus kann sich bei allen Tätigkeiten über den Anhang zu ArbMedVV hinaus Wunschvorsorge ergeben.

Weiterhin ist es bei Vorliegen der entsprechenden arbeitsrechtlichen Grundlagen bzw. nach Vereinbarung mit den Unternehmen zweckmäßig, folgende Eignungsuntersuchungen zu veranlassen:

  • G 25 "Fahr-, Steuer-, Überwachungstätigkeit": Beeinträchtigung des Seh- und Hörvermögens beim Führen von Kraftfahrzeugen und der Verantwortung des Transportes gefährlicher Güter;
  • G 41 "Arbeiten mit Absturzgefahr": Absturzgefahr bei Reinigungsarbeiten an Fassaden von Gebäuden;

Die ausgewiesenen Eignungsuntersuchungen (kursiv) werden über die "Fürsorgepflicht" des Auftraggebers in Arbeitsverträgen bzw. Betriebsvereinbarungen gesondert geregelt.

[1] Antes/Rothmeier-Kubinecz: Gesunde Haut in Nassberufen, Arbeitsmedizin Ausgabe 1/2 2011, S. 17–24.
[2] DGUV Grundsätze für Arbeitsmedizinische Untersuchungen, 6. Aufl., Gentner Verlag, Stuttgart 2014.

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