Für diese Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1. |
gewerbliche Siedlungsabfälle:
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3. |
Bau- und Abbruchabfälle: bei Bau- und Abbrucharbeiten anfallende mineralische und weitere nicht mineralische Abfälle, die in Kapitel 17 der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung aufgeführt sind, mit Ausnahme der Abfälle der Abfallgruppe 17 05 der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung, |
7. |
Sortierquote: der Quotient der durch die Sortierung von Gemischen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie von gemischten Bau- und Abbruchabfällen nach § 9 Absatz 3 Satz 1 für eine Verwertung ausgebrachten Masse an Abfällen und der Gesamtmasse der einer Vorbehandlungsanlage zugeführten oben genannten Gemische multipliziert mit 100 Prozent; bei hintereinandergeschaltet betriebenen Anlagen ist die für die Verwertung ausgebrachte Masse an Abfällen die Summe der in allen Anlagen zur Verwertung aussortierten Massen an Abfällen und ist die Gesamtmasse der einer Vorbehandlungsanlage zugeführten Gemische die Masse der der ersten Vorbehandlungsanlage zugeführten Gemische, |
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