Die CLP-Verordnung verpflichtet Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender von Stoffen und Gemischen zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Gefahrstoffen vor dem Inverkehrbringen. Sie ist in allen Mitgliedsstaaten rechtlich bindend und auf alle Wirtschaftszweige anwendbar. Die Einstufung von Gefahrstoffen ist die Grundlage für die Gefahrenkommunikation. Die ermittelten Gefahren müssen allen Akteuren der Lieferkette, auch den Verbrauchern, mitgeteilt werden. Die Kennzeichnung erfolgt i. W. auf dem Etikett von Gebinden sowie im Sicherheitsdatenblatt.

Laut Art. 17 1272/2008/EG muss das Etikett – bei entsprechender Einstufung – neben Gefahrenpiktogrammen v. a. enthalten:

Etiketten müssen grundsätzlich in der Sprache des Mitgliedsstaates verfasst sein, in dem der Gefahrstoff in Verkehr gebracht wird.

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