Können Gefährdungen durch technische und/oder organisatorische Maßnahmen nicht vermieden werden, ist Persönliche Schutzausrüstung erforderlich. Geeignete Arbeitskleidung und geeignetes Schuhwerk sind keine Schutzausrüstung, tragen jedoch zu Hygiene, Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz bei. In Abhängigkeit von den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung können erforderlich sein:

  • geeignete Arbeitskleidung, wie z. B. langärmlige Kochjacken, Kochhosen, ggf. Schutzkleidung;
  • Kopfschutz, z. B. Schutzhelm im Lager- oder Verladebereich, Haarnetz gegen lose Haarsträhnen;
  • Fußschutz: geeignetes Schuhwerk (u. a. fester Sitz am Fuß, vorne geschlossen, mit Fersenhalt, rutschhemmende Sohlen und Absätze, ausgeformtes Fußbett), ggf. Berufsschuhe, Schutz- oder Sicherheitsschuhe;
  • Augen- und Gesichtsschutz, z. B. beim Umgang mit ätzenden oder reizenden Reinigungs- und Desinfektionsmitteln, bei der Wartung von Batterien, beim Umgang mit Ölen zur Oberflächenbehandlung von Bowling- und Kegelbahnen;
  • Atemschutz, z. B. wenn zum Reinigen Stoffe mit Ätz- oder Reizwirkung versprüht werden;
  • Schutzhandschuhe, z. B. Schnittschutzhandschuh;
  • Gehörschutz.

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