3.6.15.1

Ist durch betriebstechnische Maßnahmen nicht ausgeschlossen, dass die Versicherten Unfall- und Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind, hat der Unternehmer geeignete persönliche Schutzausrüstungen bereitzustellen und diese in einem ordnungsgemäßen und hygienisch einwandfreien Zustand zu erhalten. Vor der Bereitstellung hat er die Versicherten anzuhören. Er hat auf Grund der Gefährdungsbeurteilung zur Verfügung zu stellen:

  • Kopfschutz, wenn mit Kopfverletzungen durch Anstoßen, durch pendelnde, herabfallende, umfallende oder wegfliegende Gegenstände oder durch lose hängende Haare zu rechnen ist,
  • Fußschutz, wenn mit Fußverletzungen durch Stoßen, Einklemmen, umfallende, herabfallende oder abrollende Gegenstände, durch Hineintreten in spitze und scharfe Gegenstände oder durch heiße Stoffe, heiße oder ätzende Flüssigkeiten zu rechnen ist,
  • Augen- oder Gesichtsschutz, wenn mit Augen- oder Gesichtsverletzungen durch wegfliegende Teile, Verspritzen von Flüssigkeiten oder durch gefährliche Strahlung zu rechnen ist,
  • Atemschutz, wenn Versicherte gesundheitsschädlichen, insbesondere giftigen, ätzenden oder reizenden Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben ausgesetzt sein können oder wenn Sauerstoffmangel auftreten kann,
  • Schutzkleidung bzw. Schutzhandschuhe, wenn mit oder in der Nähe von Stoffen gearbeitet wird, die zu Hautverletzungen führen oder durch die Haut in den menschlichen Körper eindringen können, sowie bei Gefahr von Verbrennungen, Verätzungen, Verbrühungen, Unterkühlungen, Stich- oder Schnittverletzungen und
  • Gehörschutz, wenn der untere Auslösewert von 80 dB(A) überschritten wird.[1]

3.6.15.2

Der Unternehmer hat die Versicherten hinsichtlich der Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen auf Grundlage der Informationsbroschüre des Herstellers zu unterweisen. [2]

3.6.15.3

Auf jeder persönlichen Schutzausrüstung muss die CE-Kennzeichnung angebracht sein.

3.6.15.4

Die Versicherten haben die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen bestimmungsgemäß zu benutzen, regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen und festgestellte Mängel dem Unternehmer unverzüglich zu melden. [3]

[1] An persönlichen Schutzausrüstungen kann z. B. erforderlich sein:
  • Kopfschutz im Lager- und Verladebereich,
  • Fußschutz für Betriebshandwerker und für Versicherte im innerbetrieblichen Transport,
  • Augen-, Gesichts-, Handschutz und Schutzkleidung beim Umgang mit reizenden oder ätzenden Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sowie bei der Wartung von Batterien und beim Umgang mit Ölen zur Oberflächenbehandlung von Kegel- und Bowlingbahnen oder
  • Atemschutz, wenn zu Reinigungszwecken ätzende oder reizende Stoffe versprüht werden.

Hinsichtlich persönlicher Schutzausrüstungen siehe auch § 29 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift “Grundsätze der Prävention” (BGV A 1) und BG-Regeln

“Einsatz von Schutzkleidung” (BGR 189),

“Benutzung von Atemschutzgeräten” (BGR 190),

“Benutzung von Fuß- und Knieschutz” (BGR 191),

“Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz” (BGR 192),

“Einsatz von Gehörschützern” (BGR 194),

“Einsatz von Schutzhandschuhen” (BGR 195),

“Benutzung von Hautschutz” (BGR 197),

“Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz” (BGR 198).

[3] Siehe auch § 30 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift “Grundsätze der Prävention” (BGV A 1).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge