Ist es durch betriebstechnische Maßnahmen nicht ausgeschlossen, dass die Versicherten Unfall- und Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind, hat der Unternehmer nach §§ 29 und 30 der Unfallverhütungsvorschrift “Grundsätze der Prävention” (BGV A 1) geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen und dafür zu sorgen, dass sie bestimmungsgemäß benutzt werden.

Er hat insbesondere zur Verfügung zu stellen:

  • Kopfschutz, wenn mit Kopfverletzungen durch Anstoßen, durch pendelnde, herabfallende, umfallende oder wegfliegende Gegenstände oder durch lose hängende Haare zu rechnen ist, zumindest in Form einer Anstoßkappe bei allen Tätigkeiten am heißen Ende; [1]
  • Fußschutz, wenn mit Fußverletzungen durch Stoßen, Einklemmen, umfallende, herabfallende oder abrollende Gegenstände, durch Hineintreten in spitze und scharfe Gegenstände oder durch heiße Stoffe, heiße oder ätzende Flüssigkeiten zu rechnen ist, in Form von Sicherheitsschuhen (zumindest S2) am heißen Ende;
  • Augen- und Gesichtsschutz, wenn mit Augen- oder Gesichtsverletzungen durch wegfliegende Teile, Verspritzen von Flüssigkeiten oder durch gefährliche Strahlung zu rechnen ist, zumindest in Form einer Schutzbrille bei allen Tätigkeiten am heißen Ende sowie in Form von Gesichtsschutz für bestimmte Tätigkeiten z. B. Abblasen der Maschine, Tropfringwechsel oder Fasswechsel an der Heißendvergütungsanlage;
  • Atemschutz, wenn Beschäftigte gesundheitsschädlichen, insbesondere giftigen, ätzenden oder reizenden Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben ausgesetzt sein können oder wenn Sauerstoffmangel auftreten kann, z. B. in Form von Partikelfiltermasken FFP 2 bei Reinigungsarbeiten in der Heißendvergütungsanlage;
  • Schutzkleidung, wenn mit oder in der Nähe von Stoffen gearbeitet wird, die zu Hautverletzungen führen oder durch die Haut in den menschlichen Körper eindringen können, sowie bei Gefahr von Verbrennungen, Verätzungen, Verbrühungen, Unterkühlungen, Stich- oder Schnittverletzungen, z. B.:

    • Schutzkleidung aus schwer entflammbaren Materialien nach DIN EN 531 “Schutzkleidung für hitzeexponierte Arbeiter” und DIN EN 533 “Schutzkleidung; Schutz gegen Hitze und Flammen; Materialien und Materialkombinationen mit begrenzter Flammenausbreitung” oder
    • Baumwollkleidung aus Zwirnpilot mit einem Mindestflächengewicht von 360 g/m2; [2][3]
  • Schutzhandschuhe/Handschutz in Form von Schutzhandschuhen aus Materialien, die vor mechanischen, chemischen und Hitze-Einwirkungen schützt, z. B. beim Formenschmieren, bei Heißartikelkontrolle; in Form von Hitzeschutzhandschuhen zusätzlich z. B. beim Umgang mit heißen Formen; in Form von Unterarmstulpen in Verbindung mit kurzstulpigen Schutzhandschuhen;
  • Gehörschutz, wenn ein Beurteilungspegel von 85 dB(A) überschritten wird;
  • Hautschutz, wenn zur Vermeidung beruflich bedingter Erkrankungen der Haut vorbeugende Maßnahmen zu treffen und im Hautschutzplan festzulegen sind.

    Hierbei hat sich der Unternehmer arbeitsmedizinisch beraten zu lassen. [4][5][6][7][8][9][10][11]

Nach § 30 der Unfallverhütungsvorschrift “Grundsätze der Prävention” (BGV A 1) sind die vom Unternehmer bereitgestellten persönlichen Schutzausrüstungen von den Versicherten bestimmungsgemäß zu benutzen und regelmäßig auf ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen.

Grundsätzlich gelten die Forderungen hinsichtlich persönlicher Schutzausrüstungen auch für Besucher. Der Unternehmer kann entsprechend seiner Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der organisatorischen, örtlichen und hygienischen Gegebenheiten abweichende Regelungen für Besucher treffen. [12]

[1] Bewährt haben sich Anstoßkappen mit Kurzschirm (geringere Gesichtsfeldeinschränkung) mit ausreichenden Belüftungsöffnungen.
[2] Schutzkleidung im verölten Zustand bietet keinen hinreichenden Schutz vor Entflammen des Stoffes, daher ist sie regelmäßig zu reinigen.
[3] Wird speziell ausgerüstete Schutzkleidung zur Verfügung gestellt, ist die Ausrüstung entsprechend den Herstellerangaben regelmäßig aufzufrischen.
[4] Weitere Informationen hinsichtlich persönlicher Schutzausrüstungen enthalten die Unfallverhütungsvorschrift “Lärm” (BGV B 3),
[5] BG-Regel “Einsatz von Schutzkleidung” (BGR 189),
[6] BG-Regel “Benutzung von Fuß- und Beinschutz” (BGR 191),
[7] BG-Regel “Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz” (BGR 192),
[8] BG-Regel “Einsatz von Gehörschützern” (BGR 194),
[9] BG-Regel “Einsatz von Schutzhandschuhen” (BGR 195),
[10] BG-Regel “Benutzung von Hautschutz” (BGR 197).
[11] Den persönlichen Schutzausrüstungen muss entsprechend der Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen (8. GPSGV) eine Informationsbroschüre beiliegen. Auf allen persönlichen Schutzausrüstungen muss die CE-Kennzeichnung angebracht sein.
[12] Besucher sind Gäste des Unternehmens, deren Aufenthalt im Bereich der maschinellen Hohlglasherstellung auch nicht indirekt durch das Unternehmen finanziert wird.

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