(1) Fachräume müssen gegen unbefugtes Betreten gesichert werden können.

Zu § 21 Abs. 1:

Fachräume sind gegen unbefugtes Betreten gesichert, wenn z.B. alle Zugangstüren verschließbar sind und sie von den Verkehrsflächen her (z.B. Flure) nicht mit Türdrückern ausgestattet sind.

 

(2) Für Fachräume mit erhöhter Brandgefahr müssen mindestens zwei sichere Fluchtmöglichkeiten vorhanden sein.

Zu § 21 Abs. 2:

Dieses Schutzziel ist erfüllt, wenn bei Fachräumen mit erhöhter Brandgefahr (z.B. für Chemie, Holzwerkräume) die Ausgänge günstig – möglichst weit auseinander – gelegen sind. Als zweiter Ausgang ist auch der Ausstieg aus einem entsprechend gekennzeichneten und gestalteten Fenster zulässig, wenn dieser eine sichere Fluchtmöglichkeit bietet.

Türen als Ausgänge müssen in Fluchtrichtung aufschlagen und jederzeit von innen ohne fremde Hilfsmittel zu öffnen sein.

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