Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen
des § 3a Abs. 1 in Verbindung mit
§§ 4 bis 7 Abs. 3 Satz 1,
§ 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3,
des § 25 Abs. 1,
§ 26 Abs. 1 bis 3
oder
§ 27,
des § 28a in Verbindung mit
§ 30 Abs. 1 bis 6, Abs. 7 Satz 1 oder 2, Abs. 9 Satz 2, Abs. 10 Satz 1 oder 2, Abs. 11 Satz 1, Abs. 12 bis 15,
§ 31 Abs. 1, 2, 3 oder 4,
§ 32 Abs. 1 bis 4,
§§ 33, 35, 36 Abs. 1, 2, 4 Satz 3, Abs. 5 oder 6,
oder
zuwiderhandelt.
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