(1) Bei allen Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten an Kranen und bei Arbeiten in Bereichen, in denen Personen durch den bewegten Kran gefährdet werden können, hat der Unternehmer folgende Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen und zu überwachen:

 

1.

Der Kran ist abzuschalten und gegen unbefugtes Wiedereinschalten zu sichern.

 

2.

Besteht die Gefahr des Herabfallens von Gegenständen, ist der Gefahrbereich unter dem Kran durch Absperrung oder Warnposten zu sichern.

 

3.

Der Kran ist so zu sichern, dass er von anderen Kranen nicht angefahren werden kann.

 

4.

Die Kranführer der Nachbarkrane auf der gleichen Fahrbahn, nötigenfalls auch auf den benachbarten Fahrbahnen, sind über Art und Ort der Arbeiten zu unterrichten. Dies gilt auch für Ablöser bei Schichtwechsel.

Zu § 42 Abs. 1 Nr. 1:

Gegen unbefugtes Wiedereinschalten werden Krane

1. mit elektrischem Antrieb durch ein Vorhängeschloss oder einen Schlüsselschalter,
2. mit Antrieb durch Verbrennungsmotor durch Abziehen des Schaltoder Zündschlüssels

gesichert.

Zu § 42 Abs. 1 Nr. 3:

Sicherheitsmaßnahmen gegen Angefahrenwerden sind z.B. Schienensperren, Distanziereinrichtungen, selbsttätige Abschaltungen, Aufstellen von Warnposten.

Zu § 42 Abs. 1:

Bereiche, in denen Personen durch den bewegten Kran gefährdet werden können, sind z.B. Hallenwände, Dachkonstruktionen, Arbeitsbühnen auf Maschinen und Anlagen, in den Fahrbereich hineinragende Gerüste oder Rohrleitungen. Siehe auch §§ 6 und 7 UVV "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (GUV-V A 2, bisher GUV 2.10).

 

(2) Sind die in Absatz 1 genannten Sicherheitsmaßnahmen nicht zweckentsprechend oder aus betrieblichen Gründen nicht zu treffen oder nicht ausreichend, hat der Unternehmer andere oder weitere Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen und zu überwachen.

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