Für Wartungs- und Reparaturarbeiten an maschinellen und elektrischen Einrichtungen, die nicht vom Boden aus durchgeführt werden können, müssen Arbeitsstände oder -bühnen vorhanden sein, die gefahrlos erreicht und von denen aus die Arbeiten so durchgeführt werden können, dass Beschäftigte nicht gefährdet werden.
Zu § 10:
Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn für Wartungs- und Reparaturarbeiten Arbeitsbühnen vorhanden sind, die
a) | fest am Kran angebracht sind, |
b) | fest an Gebäuden angebracht sind, an die der Kran herangefahren werden kann, oder |
c) | transportabel und jederzeit verfügbar sind. |
Diese Forderung ist z.B. auch erfüllt, wenn für Wartungs- und Reparaturarbeiten
a) | bis zu 2 m Höhe Stehleitern vorhanden sind, |
b) | auf Oberwagen ortsveränderlicher Krane rutschfeste Standflächen und Befestigungsvorrichtungen für Sicherheitsgeschirre vorhanden sind. |
Die Forderung des gefahrlosen Erreichens ist erfüllt, wenn Treppen, Steigleitern oder einhakbare Leitern vorhanden sind, über die Bühnen unmittelbar oder über Laufstege erreicht werden können.
Siehe auch UVV "Hebebühnen" (GUV-V 14, bisher GUV 4.5).
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office Professional. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen