Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn für Wartungs- und Reparaturarbeiten Arbeitsbühnen vorhanden sind, die

a) fest am Kran angebracht sind,
b) fest an Gebäuden angebracht sind, an die der Kran herangefahren werden kann, oder
c) transportabel und jederzeit verfügbar sind.

Diese Forderung ist z. B. auch erfüllt, wenn für Wartungs- und Reparaturarbeiten

a) bis zu 2 m Höhe Stehleitern vorhanden sind,
b) auf Oberwagen ortsveränderlicher Krane rutschfeste Standflächen und Befestigungsvorrichtungen für Sicherheitsgeschirre vorhanden sind.

Die Forderung des gefahrlosen Erreichens ist z. B. erfüllt, wenn Treppen, Steigleitern oder einhakbare Leitern vorhanden sind, über die Bühnen unmittelbar oder über Laufstege erreicht werden können.

Siehe auch Unfallverhütungsvorschrift “Hebebühnen” (VBG 14).

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