(1) Krane müssen eine Warneinrichtung haben.
Zu § 20 Abs. 1:
Hierbei handelt es sich um eine Einrichtung, die vom Kranführer zu betätigen ist.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
1. |
handbetriebene Krane, |
3. |
LKW-Ladekrane. |
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