(1) Krane müssen eine Warneinrichtung haben.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
1 | handbetriebene Krane, |
2 | flurbediente Krane, bei denen der Kranführer, durch die Anordnung der Steuereinrichtung bedingt, sich in der Nähe der Last aufhält und den Lastweg - bei Portalkranen auch die Fahrbahn - überblicken kann, |
3 | LKW-Ladekrane. |
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