Eine Montageanweisung muss bei ortsveränderlichen Kranen, die an ihrem jeweiligen Standort aufgebaut, abgebaut oder umgerüstet werden müssen, vorhanden sein.
Zu § 21:
Die Montageanweisung ist im Allgemeinen ein Teil der Betriebsanleitung, die nach § 20 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (GUV-V 5, bisher GUV 3.0) bzw. nach Abschnitt 4.4 des Anhangs I der EG-Maschinen- Richtlinie vorhanden ist und alle sicherheitstechnischen Hinweise für die bestimmungsgemäße Verwendung enthält; dazu gehören z.B.
- gerätespezifische Angaben für die Prüfung durch den Sachkundigen,
- für Turmdrehkrane Angaben über die Herstellung und Instandhaltung der Gleisanlagen bzw. des Fundamentes,
- für ortsveränderliche Krane die Angabe der Stützdrücke und der erforderlichen Auflageflächen.
Siehe auch DIN V 8418 "Benutzerinformationen; Hinweise für die Erstellung".
Krane und Kranbauteile sind nach § 21 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (GUV-V 5, bisher GUV 3.0) bzw. nach Abschnitt 1.1.5 des Anhangs I der EG-Maschinen-Richtlinie für Montage und Transport mit Transporthilfen (Anschlagstellen) ausgerüstet.
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