Die Montageanweisung ist im Allgemeinen ein Teil der Betriebsanleitung, die nach § 20 Unfallverhütungsvorschrift “Kraftbetriebene Arbeitsmittel” (VBG 5) bzw. nach Abschnitt 4.4 des Anhangs I der EG-Maschinen-Richtlinie vorhanden ist und alle sicherheitstechnischen Hinweise für die bestimmungsgemäße Verwendung enthält; dazu gehören z. B.

  • gerätespezifische Angaben für die Prüfung durch den Sachkundigen,
  • für Turmdrehkrane Angaben über die Herstellung und Instandhaltung der Gleisanlagen bzw. des Fundamentes,
  • für ortsveränderliche Krane die Angabe der Stützdrücke und der erforderlichen Auflageflächen.

Siehe auch DIN V 8418 “Benutzerinformation; Hinweise für die Erstellung”.

Krane und Kranbauteile sind nach § 21 der Unfallverhütungsvorschrift “Kraftbetriebene Arbeitsmittel” (VBG 5) bzw. nach Abschnitt 1.1.5 des Anhangs I der EG-Maschinen-Richtlinie für Montage und Transport mit Transporthilfen (Anschlagstellen) ausgerüstet.

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