[Vorspann]

Herausgeber: Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften

§ 1 I. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

 

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für das Herstellen, Umbauen, Instandhalten und das Abwracken von Wasserfahrzeugen und schwimmenden Anlagen sowie für hierzu erforderliche schiffbauliche Einrichtungen.

 

(2) § 28 gilt nicht für Arbeiten nach Anhang V Nr. 1 “Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern” der Gefahrstoffverordnung, ausgenommen § 28 Abs. 1, soweit es das Reinigen einschließlich Restmengenbeseitigung betrifft.

§§ 2 - 13 II. Bau und Ausrüstung

§ 2 Allgemeines

Wasserfahrzeuge, schwimmende Anlagen und schiffbauliche Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 müssen zur Durchführung der Arbeiten nach Abschnitt III entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes II vorhanden, beschaffen, aufgestellt oder ausgerüstet sein.

§ 3 Standsicherheit und Tragfähigkeit

Wasserfahrzeuge und schwimmende Anlagen sowie deren Bauteile einschließlich der schiffbaulichen Einrichtungen müssen so beschaffen und aufgestellt sein, daß die Standsicherheit und Tragfähigkeit jederzeit gewährleistet ist.

§ 4 Eigengewicht, Befestigungsteile für Anschlagmittel, Führungsseile

 

(1) An schiffbaulichen Einrichtungen, die transportiert werden und schwerer als 1 t sind, muß das Gewicht dauerhaft und leicht erkennbar angegeben sein.

 

(2) Befestigungsteile zum Heben, Ziehen, Drücken oder Halten, gleich ob für Transporte, für Montagearbeiten oder zur Erzielung der Standsicherheit, müssen den zu erwartenden Belastungen entsprechen.

 

(3) Für das Bewegen schwerer oder sperriger Teile mit Hebezeugen müssen Führungsseile vorhanden sein.

§ 5 Arbeitsplätze

 

(1) Fahrbare Arbeitsplätze müssen so beschaffen sein, daß unbeabsichtigte Fahrbewegungen verhindert werden können.

 

(2) Arbeitsplätze auf geneigten Flächen, auf denen die Gefahr des Abrutschens besteht, müssen so beschaffen sein, daß ein Abrutschen verhindert ist. Soweit dem arbeitstechnische Gründe entgegenstehen, müssen persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz nach § 15 sowie Anschlagpunkte vorhanden sein.

 

(3) Arbeitsplätze auf dem Wasser müssen auf Wasserfahrzeugen oder schwimmenden Anlagen eingerichtet sein, die für die auszuführenden Arbeiten eine ausreichende Tragfähigkeit und Stabilität besitzen und gegen unbeabsichtigtes Abtreiben, Herantreiben, gefährliches Schaukeln und Abdrücken gesichert werden können.

§ 6 Verkehrswege

 

(1) Arbeitsplätze müssen über sicher begehbare oder befahrbare Verkehrswege zu erreichen sein und jederzeit verlassen werden können.

 

(2) Laufstege müssen mindestens 0,50 m breit sein. Sie müssen mit Trittleisten in einem Abstand von höchstens 0,50 m versehen sein, wenn sie steiler als 11° sind. Laufstege dürfen nicht steiler als 30° angelegt sein.

§ 7 Aufstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen

Auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Anlagen sowie deren Bauteilen müssen Einrichtungen vorhanden sein, um Ver- und Entsorgungseinrichtungen so anordnen zu können, daß Gefährdungen vermieden werden.

§ 8 Zugangsöffnungen zu Hohlräumen

 

(1) Zugangsöffnungen zu Hohlräumen, bei Unterteilung des Raumes auch Öffnungen in den Zwischenwänden, müssen mindestens 0,20 m2 groß sein, wobei keine der Abmessungen der Öffnung 0,40 m unterschreiten darf.

 

(2) Abweichend von Absatz 1 sind auf Marinefahrzeugen Zugangsöffnungen von 0,35 m als kleinste Abmessung zulässig, wenn aufgrund baulicher Gegebenheiten Öffnungsbreiten von 0,40 m nicht möglich sind.

 

(3) Die freien Querschnitte der Zugangsöffnungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen durch Lüftungsleitungen, Kabel und Schläuche nicht wesentlich eingeschränkt sein.

§ 9 Sicherung von Gefahrbereichen

Zur Sicherung von Gefahrbereichen müssen den Gefahren entsprechende Absperreinrichtungen, Einrichtungen zum Schutz gegen herabfallende Gegenstände und Sicherheitszeichen vorhanden sein.

§ 10 Beleuchtung, Personen-Notsignalanlagen

 

(1) Arbeitsplätze und Verkehrswege in Wasserfahrzeugen, schwimmenden Anlagen und deren Bauteilen müssen beleuchtet sein, wenn das Tageslicht nicht ausreicht.

 

(2) Abweichend von Absatz 1 sind bei kurzzeitigen Arbeiten Handleuchten zulässig.

 

(3) Ist bei Arbeiten nach Absatz 2 zusätzlich mit Absturzgefahren zu rechnen, müssen Personen-Notsignalanlagen vorhanden sein. Dies gilt nicht, wenn für den Einsatz Sicherungsposten nach § 16 vorgesehen sind.

§ 11 Sicherung gegen Absturz von Personen

 

(1) An Arbeitsplätzen und Verkehrswegen müssen Einrichtungen gegen Absturz von Personen vorhanden sein:

1 über Wasser oder anderen Stoffen, in denen man versinken kann, unabhängig von der Absturzhöhe,
2 auf schiffbaulichen Einrichtungen ab 1 m Absturzhöhe,
3 bei sonstigen Absturzkanten ab 2 m Absturzhöhe.
 

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Arbeitsplätze oder Verkehrswege

1 sich auf Leitern befinden oder
2 auf der Seite der Absturzkante nicht mehr als 0,30 m Abstand zu festen Wänden aufweisen.
 

(3) Können Einrichtungen gegen Absturz nach Absatz 1 an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen mit weniger als 20° Neigung aus betriebstechnischen Gründen nicht verwendet werden, müssen mindestens in 2 m Abstand von der Absturzkante Absperreinrichtungen vorhanden sein.

 

(4) Lassen sich aus arbeitstechnischen Gründen Einrichtungen nach den Absätzen 1 und 3 nicht verwenden, müssen Einrichtungen zum sicheren Auffangen abstürzender Personen vorhanden sein.

 

(5) Können Auffangeinrichtungen nach Absatz 4 nicht verwendet werden, müssen persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz nach § 15 und zugehörige An...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge