(1) Der Unternehmer darf als Sicherungsposten nach § 16 und zum Anschlagen von Lasten nur Versicherte beschäftigen,

1 die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mit den schiffbaulichen Einrichtungen, sonstigen Einrichtungen und Verfahren vertraut sind,
2 die vor Aufnahme ihrer Beschäftigung und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, unterwiesen sind und
3 von denen zu erwarten ist, daß sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.
 

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher über 16 Jahre, soweit

1 dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist und
2 ihr Schutz durch einen Aufsichtführenden gewährleistet ist.

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