(1) Der Unternehmer darf als Sicherungsposten nach § 16 und zum Anschlagen von Lasten nur Versicherte beschäftigen,
1 | die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mit den schiffbaulichen Einrichtungen, sonstigen Einrichtungen und Verfahren vertraut sind, |
2 | die vor Aufnahme ihrer Beschäftigung und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, unterwiesen sind und |
3 | von denen zu erwarten ist, daß sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen. |
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher über 16 Jahre, soweit
1 | dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist und |
2 | ihr Schutz durch einen Aufsichtführenden gewährleistet ist. |
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