(1) Der Unternehmer hat einen oder mehrere Sicherungsposten zu benennen, wenn

1 zur Sicherung von Gefahrbereichen durch Absperreinrichtungen, Einrichtungen gegen herabfallende Gegenstände und Sicherheitszeichen nach § 9 allein kein ausreichender Schutz gewährleistet werden kann, oder bei kurzzeitigen Arbeiten diese nicht verwendet werden können.
2 Arbeiten in Hohlräumen mit zu kleinen Zugangsöffnungen nach § 19 ausgeführt werden müssen und
3 kurzzeitige Arbeiten auf Arbeitsplätzen und Verkehrswegen entsprechend § 10 Abs. 3 durchgeführt werden müssen und keine Personen-Notsignalanlagen zur Verfügung stehen.
 

(2) Der Unternehmer hat Sicherungsposten

1 mit den erforderlichen Sicherungseinrichtungen auszurüsten,
2 den Einsatzbereich zuzuweisen und
3 über die Durchführung der Sicherungsaufgaben zu unterweisen.
 

(3) Der Unternehmer darf die Sicherungsposten während der Durchführung der Sicherungsaufgaben mit keiner zusätzlichen Aufgabe betrauen und hat dafür zu sorgen, daß in angemessenen Zeitabständen Pausen eingehalten werden. Er hat den Sicherungsposten für die ihnen übertragenen Sicherungsaufgaben Weisungsbefugnis zu erteilen.

 

(4) Der Unternehmer hat die von der Weisungsbefugnis nach Absatz 3 betroffenen Versicherten über den Einsatz und die Aufgaben der Sicherungsposten zu unterweisen.

 

(5) Die Sicherungsposten dürfen während der Durchführung der Sicherungsaufgaben keine anderen Aufgaben ausführen.

 

(6) Sicherungsposten dürfen ihren zugewiesenen Einsatzbereich nur verlassen, wenn

1 die Sicherungsaufgabe beendet ist oder
2 andere vom Unternehmer benannte Sicherungsposten die Sicherungsaufgabe übernommen haben.
 

(7) Die Versicherten haben Sicherungsanweisungen des Sicherungspostens zu befolgen.

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