(1) Arbeitsplätze und Verkehrswege in Wasserfahrzeugen, schwimmenden Anlagen und deren Bauteilen müssen beleuchtet sein, wenn das Tageslicht nicht ausreicht.

 

(2) Abweichend von Absatz 1 sind bei kurzzeitigen Arbeiten Handleuchten zulässig.

 

(3) Ist bei Arbeiten nach Absatz 2 zusätzlich mit Absturzgefahren zu rechnen, müssen Personen-Notsignalanlagen vorhanden sein. Dies gilt nicht, wenn für den Einsatz Sicherungsposten nach § 16 vorgesehen sind.

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