(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß vor Aufnahme der Arbeiten in, an und in der Nähe von Tanks und Räumen, die Gefahrstoffe enthalten oder enthalten haben,
1 | die Inhaltsstoffe ermittelt und die Atmosphäre der Tanks und Räume auf Brand-, Explosions- und Gesundheitsgefahren hin von einem Sachverständigen untersucht werden und |
2 | das Ergebnis der Untersuchung nach Nummer 1 im Bereich der Landgänge der Wasserfahrzeuge oder schwimmenden Anlage ausgehängt wird. |
(2) Der Unternehmer hat die Gefahren zu ermitteln, zu beurteilen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen auf der Grundlage
1 | der ermittelten Inhaltsstoffe, |
2 | der festgelegten Gefahr- und Arbeitsbereiche und |
3 | der erforderlichen Arbeitsverfahren |
festzulegen.
(3) Der Unternehmer hat auf der Grundlage von Absatz 2 eine Betriebsanweisung in verständlicher Form und Sprache für das Verhalten der Versicherten aufzustellen und die Betriebsanweisung im Bereich der Landgänge der Wasserfahrzeuge oder schwimmenden Anlagen auszuhängen.
(4) Der Unternehmer hat
1 | die Versicherten anhand der Betriebsanweisung zu unterweisen und |
2 | die Einhaltung der Schutzmaßnahmen zu überwachen. |
(5) Die Versicherten dürfen
1 | Veränderungen an Schutzmaßnahmen nur mit schriftlicher Anweisung des Unternehmers vornehmen und |
2 | nur die zugewiesenen Arbeitsbereiche betreten und nur die angewiesenen Arbeiten mit den vorgesehenen Arbeitsverfahren ausführen. |
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