(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß sicherheitstechnische und maschinentechnische Einrichtungen mindestens alle vier Jahre durch einen Sachverständigen im Umfang der Abnahmeprüfung geprüft werden.

 

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß sicherheitstechnische und maschinentechnische Einrichtungen mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen geprüft werden.

 

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Flugeinrichtungen vor jedem Einsatz durch einen Sachkundigen geprüft werden. Die Prüfung muß eine Sichtprüfung und Belastungsproben in Bewegung umfassen.

 

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Belastungsproben nach Absatz 3 mit Personen nur bei geringen Absturzhöhen durchgeführt werden.

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