Für die Prüfungen von Arbeitsmitteln gelten grundsätzlich die Anforderung der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Anhang 3 der BetrSichV "Prüfvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel" beschreibt im Abschnitt 3 Prüfvorschriften für maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik.

Die in diesem Abschnitt genannten Anforderungen gelten für die maschinentechnischen Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik, die zum szenischen Bewegen und Halten von Personen und Lasten über Personen benutzt werden. Dies sind insbesondere: Beleuchtungs- und Oberlichtzüge, Beleuchtungs- und Portalbrücken, Bildwände, Bühnenwagen, Dekorations- und Prospektzügen, Drehbühnen und Drehscheiben, Elektrokettenzüge, Flugwerke, Kamerakrane und Kamerasupportsysteme, kraftbewegte Dekorationselemente, Leuchtenhänger, Punktzüge, Schutzvorhänge, Stative und Versenkeinrichtungen.

DGUV Vorschrift 17 und 18

§ 33 Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass sicherheitstechnische und maschinentechnische Einrichtungen vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme durch Sachverständige geprüft werden.

(2) Die Prüfung nach Absatz 1 besteht aus Vorprüfung, Bauprüfung, Abnahmeprüfung und - falls erforderlich - Nachprüfung.

(3) Bei sicherheitstechnischen und maschinentechnischen Einrichtungen, für die der Nachweis einer Typprüfung (Baumusterprüfung) oder die EG-Konformitätserklärung vorliegt, erstreckt sich die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme nach Absatz 1 auf die ordnungsgemäße Aufstellung, Ausrüstung und Betriebsbereitschaft.

(4) Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme nach Absatz 1 ist nicht erforderlich für sicherheitstechnische und maschinentechnische Einrichtungen, die betriebsbereit angeliefert werden und für die der Nachweis einer Typprüfung (Baumusterprüfung) oder die EG-Konformitätserklärung vorliegt.

Der DGUV Grundsatz 315-390 "Grundsätze für die Prüfung maschinentechnischer Einrichtungen in Bühnen und Studios" konkretisiert auf der Grundlage der BetrSichV die Anforderungen des Abschnittes V "Prüfungen" der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

DGUV Vorschrift 17 und 18

§ 34 Wiederkehrende Prüfungen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass sicherheitstechnische und maschinentechnische Einrichtungen mindestens alle vier Jahre durch einen Sachverständigen im Umfang der Abnahmeprüfung geprüft werden.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass sicherheitstechnische und maschinentechnische Einrichtungen mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen geprüft werden.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Flugeinrichtungen vor jedem Einsatz durch einen Sachkundigen geprüft werden. Die Prüfung muss eine Sichtprüfung und Belastungsproben in Bewegung umfassen.

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Belastungsproben nach Absatz 3 mit Personen nur bei geringen Absturzhöhen durchgeführt werden.

zu § 34 Abs. 1 und 2: Maschinentechnische Arbeitsmittel unterliegen Schäden verursachenden Einflüssen (z. B. Verschleiß). Damit Mängel rechtzeitig erkannt werden, sind regelmäßig wiederkehrende Prüfungen durchzuführen. Unter Berücksichtigung der branchenüblichen Einsatz- und Umgebungsbedingungen haben sich die in Absatz 1 und 2 festgelegten Prüffristen bewährt.

Die Prüffristen sind vom Unternehmer durch die Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln. Hierbei ist die individuelle Betriebsweise zu berücksichtigen, die eine Verlängerung oder Verkürzung der oben genannten Fristen für die Prüfung begründen können (siehe Anhang 1 des DGUV Grundsatzes 315-390).

Der Unternehmer hat die für die Prüfung befähigten Personen auszuwählen und zu beauftragen. Er hat hierbei zu berücksichtigen, dass diese Personen nur solche Prüfungen durchführen, für die sie qualifiziert und persönlich geeignet sind, die Prüfungen fachlich weisungsfrei durchführen können und dem Stand der Technik entsprechend fortgebildet sind.

Zur Qualifikation der befähigten Personen aufgrund der Sachkunde (Sachkundige) und der befähigte Personen aufgrund besonderer Sachkunde (Sachverständige) siehe DGUV Grundsatz 315-390.

DGUV Vorschrift 17 und 18

§ 35 Prüfnachweis

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Ergebnisse der Prüfungen nach §§ 33 und 34 in einem Prüfbuch festgehalten werden.

(2) Der Unternehmer hat die Kenntnisnahme und die Abstellung festgestellter Mängel im Prüfbuch zu bestätigen. Er hat dafür zu sorgen, dass diese Mängel behoben werden. Bestehen nach Art und Umfang der Mängel gegen die Inbetriebnahme, die Wiederinbetriebnahme oder den Weiterbetrieb Bedenken, hat er dafür zu sorgen, dass die Einrichtung außer Betrieb gesetzt wird. Er darf die Einrichtung erst in Betrieb nehmen bzw. weiter betreiben, wenn die Mängel behoben und eventuell erforderliche Nachprüfungen, die er zu veranlassen hat, durchgeführt sind.

(3) Werden aufgrund des Prüfergebnisses des Sachverständigen Nachprüfungen erforderlich, hat der Unternehmer das Prüfergebnis der für...

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