[Vorspann]

Herausgeber: HVBG - Fachausschuss “Bauliche Einrichtungen” der BGZ

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. 217 S. 18), sind beachtet worden.

Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regeln) sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten aus

  • staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Gesetze, Verordnungen) und/oder
  • berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (Unfallverhütungsvorschriften) und/oder
  • technischen Spezifikationen und/oder
  • den Erfahrungen berufsgenossenschaftlicher Präventionsarbeit.

BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Der Unternehmer kann bei Beachtung der in BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen davon ausgehen, dass er die in Unfallverhütungsvorschriften geforderten Schutzziele erreicht. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.

Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie durch [Fettschrift] kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kursivschrift gegeben.

Vorbemerkung

Diese BG-Regel enthält die deutschen sicherheitstechnischen Festlegungen für Steiggänge. Sie sind zum Teil für die Konkretisierung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der europäischen Bauprodukten-Richtlinie für Steiggänge hilfreich und nützlich. Produktspezifische harmonisierte europäische Normen lösen ab ihrem Gültigkeitsdatum die deutschen Festlegungen für Bau und Ausrüstung in dieser BG-Regel ab.

Die in dieser BG-Regel enthaltenen sicherheitstechnischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können. [1]

[1] Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind z. B. die in dieser BG-Regel zitierten und im Anhang aufgeführten Normen; es sind jeweils die aktuellen Ausgaben heranzuziehen.

1 Anwendungsbereich

1.1

Diese BG-Regel findet Anwendung auf Steiggänge in Behältern und umschlossenen Räumen. [1]

1.2

Diese BG-Regel findet keine Anwendung auf Steiggänge an Hausschornsteinen und freistehenden Schornsteinen, Brückenpfeilern, Türmen, Masten und Silos sowie auf Steiggänge, die ausschließlich als Angriffs- und Rettungswege für die Feuerwehr dienen.

1.3

Steiggänge sind notwendig, wenn der Einbau einer Treppe betrieblich nicht möglich oder wegen der geringen Unfallgefahr nicht erforderlich ist. [2]

In bestimmten Bereichen, z. B. in Deponien, kann es aus Sicherheitsgründen erforderlich sein, auf fest eingebaute Steiggänge zu verzichten. [3]

1.4

Zum Transport von Lasten sind geeignete Hilfsmittel, z. B. Winden, Lasthaken, Seile, einzusetzen.

[1] Umschlossene Räume sind z. B. Schächte einschließlich Kontrollschächte, Kanäle, abgedeckte Becken, Schieberbauwerke, Pumpensümpfe.

Siehe auch BG-Regel “Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen” (BGR 117-1).

[2] Siehe § 5 Arbeitsschutzgesetz und § 5 Abs. 6 der Unfallverhütungsvorschrift “Abwassertechnische Anlagen” (BGV C 5) sowie DIN EN 12255 “Kläranlagen”.

Der Einbau von Treppen ist durch baurechtliche Bestimmungen der Länder geregelt.

Siehe auch DIN 24531 “Trittstufen aus Gitterrost für Treppen aus Stahl”.

Das Ausmaß der Unfallgefahr wird durch die Gefährdungsbeurteilung ermittelt.

Geringe Unfallgefahr liegt z. B. vor, wenn Steiggänge nur gelegentlich von Personen benutzt werden, die im Besteigen geübt und mit den damit verbundenen Gefahren vertraut sind sowie keine Lasten transportiert werden müssen.

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung kann unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der verwendeten Absturzsicherungen auch der Einbau von Ruhebühnen erforderlich werden.

Siehe auch Abschnitt 1.11 des Anhanges zu § 3 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung sowie § 15 Abs. 6 der Unfallverhütungsvorschrift “Leitern und Tritte” (BGV D 36).

[3] Siehe auch BG-Regel “Deponien” (BGR 127).

Möglichkeiten für das gelegentliche Einsteigen in Behälter und umschlossene Räume bieten mobile Schach...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge