(1) Zum Erreichen von Arbeitsstellen und Wartungsplätzen müssen entsprechend den betrieblichen Anforderungen Verkehrswege angelegt sein. Sie müssen ausreichend zu beleuchten und von Stolperstellen frei sein und auch im nassen Zustand sicher begangen werden können.

 

(2) Durchgänge von Verkehrswegen müssen mindestens 2 m hoch und 0,6 m breit sein; werden sie zur Lastenbeförderung benutzt, müssen sie mindestens 1,25 m breit sein.

 

(3) Verkehrswege und Durchfahrten auf abwassertechnischen Anlagen müssen so angelegt sein, daß während des Betriebes Gefährdungen der Versicherten durch Fahrzeuge vermieden werden.

 

(4) Wege auf Abwasserbehandlungsanlagen müssen befestigt sein.

 

(5) Zur Überwindung von Höhenunterschieden von mehr als 0,3 m müssen Treppen oder Rampen vorhanden sein. Rampen dürfen nicht steiler als 1:8 sein.

 

(6) Sind Treppen oder Rampen aus baulichen Gründen nicht möglich, müssen Steigleitern oder Steigeisengänge vorhanden sein.

 

(7) Zweiläufige Steigeisengänge sind nur zulässig für Schächte mit einem Durchmesser d ≤ 1,2 m und für Notausstiege.

 

(8) Steigleitern und Steigeisengänge müssen trittsicher sein. Bei Steigleitern und Steigeisengängen muß die Fußraumtiefe mindestens 150 mm betragen. Bei Steigeisengängen muß eine seitliche Abrutschsicherung vorhanden sein.

 

(9) Steigleitern und Steigeisengänge mit mehr als 5 m Absturzhöhe müssen mit baulichen Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz von Personen ausgerüstet sein. Dies gilt nicht für Steigleitern und Steigeisengänge in umschlossenen Räumen, wenn sichergestellt ist, daß ortsveränderliche Absturzsicherungen eingesetzt werden.

 

(10) Sind Steigleitern oder Steigeisengänge in umschlossenen Räumen eingebaut, darf kein Rückenschutz vorhanden sein.

 

(11) Für ein sicheres Ein- und Aussteigen müssen oberhalb von Einstiegstellen zu Steigleitern und Steigeisengängen geeignete Haltevorrichtungen vorhanden sein.

 

(12) Schächte und Kanäle, die begangen werden müssen, müssen so beschaffen sein, daß Versicherte nicht gefährdet werden.

 

(13) Die lichte Weite von Einstiegsöffnungen muß mindestens 0,8 m betragen.

 

(14) Abweichend von Absatz 13 ist bei Einstiegsöffnungen, die in Verkehrswegen von Fahrzeugen liegen, eine lichte Weite von mindestens 0,6 m zulässig.

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