[Vorspann]

Herausgeber: Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG)

Vorbemerkung

Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und/oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Der Unternehmer kann bei Beachtung der in den Regeln enthaltenen Empfehlungen davon ausgehen, dass er die in Unfallverhütungvorschriften geforderten Schutzziele erreicht. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.

Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und/oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kleinschrift gegeben.

Diese Regeln geben den Unternehmern von Deponien Hinweise und Empfehlungen hinsichtlich der sicherheitstechnischen Gestaltung und des sicheren Betriebes von Deponien. Soweit zutreffend, können diese Regeln auf Sonderabfalldeponien, die nicht zum Anwendungsbereich dieser Regeln gehören, entsprechend angewendet werden. Die Behandlung von Sickerwässern wird in diesen Regeln nicht angesprochen, da Bestimmungen in der UVV “Abwassertechnische Anlagen” (GUV-V C 5, bisher GUV 7.4) und den “Sicherheitsregeln für Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen” (GUV-R 126, bisher GUV 17.6) enthalten sind.

Diese Regeln wurden von der Fachgruppe “Entsorgung” des Bundesverbandes der Unfallkassen (BUK) in Zusammenarbeit mit dem Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG) erarbeitet.

1 Anwendungsbereich

1.1

Diese Regeln finden Anwendung auf Deponien für Abfälle, die der Beseitigung zugeführt werden. [1]

1.2

Diese Regeln finden keine Anwendung auf

1. Sonderabfalldeponien,
2. Anlagen zur Ablagerung von Abfällen in stillgelegten Bergwerken,
3. Arbeiten in kontaminierten Bereichen,[2]
4. Sickerwasserbehandlungsanlagen zum Aufbereiten von Sickerwasser.
[1] Abfälle, die der Beseitigung zugeführt werden, sind z. B. Hausabfälle, Sperrabfälle, hausabfallähnliche Gewerbeabfälle, Straßenkehricht, Marktabfälle. Daneben können nach Entscheidung der zuständigen Behörde auch andere Abfälle abgelagert werden. Hierzu zählen unter anderem asbesthaltige Abfälle und die Standsicherheit nicht beeinträchtigende Anteile von Schlämmen. Siehe hierzu Merkblatt “Die geordnete Ablagerung von Abfällen” der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) und ATV/VKSMerkblatt A 301 “Klärschlammeinbau in Deponien”.

Zu den Begriffen siehe auch DIN 30 706-1 “Entsorgungstechnik; Begriffe für Hausabfallentsorgung und Entsorgungsfahrzeuge”.

[2] Kontaminierte Bereiche sind Standorte, bauliche Anlagen, Gegenstände, Boden, Wasser, Luft und dergleichen, die mit Gefahrstoffen verunreinigt sind.

Siehe hierzu “Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit in kontaminierten Bereichen” (BGR 128), Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 524 Sanierung und Arbeiten in kontaminierten Bereichen”, Abschnitt 2.3 “Kontaminierte Bereiche”.

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Regeln ist bzw. sind

1.

Unternehmer

der Betreiber einer Deponie, z. B. ein Kreis, Landkreis, eine Stadt oder ein von ihnen mit dem Deponiebetrieb beauftragtes Unternehmen, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereicht. [1]

2.

Versicherte

Personen, die auf der Deponie tätig und die gesetzlich unfallversichert sind. [2]

3.

Personen

der Oberbegriff für Unternehmer, Versicherte und Dritte. [3]

4.

Deponiekörper

der Bereich der Deponie oberhalb der Basisabdichtung. [4]

5.

Gaskollektoren

Einrichtungen im Deponiekörper, mit denen Deponiegas erfasst wird. [5]

6.

Gassammelleitungen

Rohrleitungen, in denen Deponiegas von den Gaskollektoren zu Gassammelstellen gefördert wird. [6]

7.

Gasansaugleitungen

Rohrleitungen, in denen Deponiegas von den Gassammelstellen zu Gasfördereinrichtungen gefördert wird. [7]

8.

Gastransportleitungen

Rohrleitungen, in denen Deponiegas von den Gasfördereinrichtungen zur Gasverwertung oder zu Gasabfackeleinrichtungen gefördert wird. [8]

9.

Gassammelstellen

Einrichtungen, an denen Gassammelleitungen zusammengeführt werden. [9]

10.

Entwässerungseinrichtungen

Einrichtungen, mit denen Kondenswasser an Tiefpunkten des Deponiegas-Leitungssystems gesammelt und abgeleitet wird. [10]

11.

Gasfördereinrichtungen

Einrichtungen, die Unterdruck zur Absaugung und Förderung des Deponiegases erzeugen und das Deponiegas mit Überdruck der Gasverwertung oder der Gasabfackeleinrichtung zuführen. [11]

12.

Gasabfackeleinrichtungen

Einrichtungen zur Verbrennung von Deponiegas einschließlich der sicherheitstechnischen, steuer- und überwachungstechnischen E...

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